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Intro: The following 15,240 words are the German text, converted from a PDF, of the lawsuit Dr. Reiner Füllmich opened against specific German authorities and named individuals in January 2026. It is mostly in difficult legalise, with many clauses within sentences. Füllmich does not write good German, but neither do most other German lawyers. It is grammatically correct and free of misspellings. It is exhaustive and exhausting.

The content answers many questions about points of detail which I encountered when, at the behest of Celia Farber, writing my accounts of the happenings in connection with the Corona Investigative Committee and Füllmich’s kidnapping from Mexico. Those writings are nearby at this website. Substantially, my analyses stand, with only inconsequential inaccuracies.

The last few pages of the criminal complaint strike me as unnecessary, being unduly complicated and re-stating points which had already been well made.

«

Landgericht Hannover

Volgersweg 65

30175 Hannover

05.01.2026

(Teil-)Klage

des Dr. Reiner Fuellmich, LL.M. (UCLA), zurzeit JVA Bremervörde, 27432 Bremervörde

Prozessbevollmächtigte/r: … …

gegen

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten in Hannover

wegen: unerlaubter Handlung gemäß § 839 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. Art. 34 GG

vorläufiger Streitwert: 50.000 Euro

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorsätzlich (im Sinne von Absicht) begangener Pflichtverletzungen (Verbrechen im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. den Straftatbeständen, unter anderem der Freiheitsberaubung, der schweren und gefährlichen Körperverletzung, Rechtsbeugung usw.) von insgesamt mindestens zehn Beamten und anderen Amtsträgern, in Anspruch.

Namens und im Auftrag des Klägers wird

beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 50.000 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2023 zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Für den Fall einer Versäumnis bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und im Falle eines Anerkenntnisses beantragen wir den Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils.

  4. Dem Kläger wird für die Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin/Rechtsanwalt … gewährt.

Begründung

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gemäß § 839 Abs. 1 und 2 BGB im Wege der gemäß Art. 34 GG auf die Beklagte übergeleiteten Haftung geltend wegen (unter anderem)

  1. Rechtsbeugung, schwerer und gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Sinne der §§ 339, 223, 224, 226 StGB, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Göttingen Carsten Schindler und die Staatsanwälte Simon Philipp John und Manuel Recha beim Landgericht Göttingen, sowie die V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes Justus Hoffmann, Antonia Fischer und Marcel Templin,

  2. Freiheitsberaubung im Sinne einer Entführung gemäß § 239 durch POK-Polizeioberkommissar Lars Roggatz vom LKA Niedersachsen und Holger Münch, Präsident des BKA, sowie die V-Leute des Verfassungsschutzes Justus Hoffmann, Antonia Fischer und Marcel Templin,

  3. schwerer und gefährlicher Körperverletzung im Sinne der §§ 226, 224 StGB, durch die Leiterinnen der JVA Rosdorf, Dr. Jakob und Luther, sowie den Leiter des Medizinischen Dienstes der JVA Rosdorf, Frank, und

  4. Betrug im Sinne des § 263 StGB und Erpressung im Sinne des § 253 StGB zum Nachteil des Klägers durch die V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes Justus Hoffmann, Antonia Fischer und Marcel Templin, und

  5. Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a StGB durch Staatsanwalt John von der Staatsanwaltschaft Göttingen.

Einführung

A Zusammenfassender Überblick

Der Kläger wurde mithilfe einer auf Anweisung des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes frei erfundenen Straftat im Wege einer Entführung aus Mexiko „aus dem Verkehr gezogen“ und in der Folge für sechs Monate schwersten Maßnahmen der sogenannten „weißen Folter“ ausgesetzt, weil er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 GG Gebrauch gemacht hatte.

Genau dies, die Zerstörung der Meinungsfreiheit als Fundament der Demokratie in Deutschland und innerhalb der EU, hatte der US-Vizepräsident J. D. Vance bereits im Februar 2025 auf der Münchner Sicherheitskonferenz – unter Inbezugnahme übrigens der in den USA inzwischen berüchtigten Staatsanwaltschaft Göttingen und ihrer in einer „60 minutes“-Dokumentation des Senders CBS gezeigten Maßnehmen schlimmster Unterdrückung der Meinungsfreiheit – klar und deutlich gerügt. Danach wurde dies auch mehrfach durch den US-Außenminister Marco Rubio und den Regierungsberater Elon Musk scharf kritisiert. Beide rügten sowohl betreffend Deutschland als auch betreffend die EU-Führung klar und deutlich diese Bedrohung der Demokratie durch Unterdrückung der Meinungsfreiheit; die EU wie auch die deutsche Regierung ignorierten dies.

Letzterer, Elon Musk, hat sich kürzlich auch zu den jüngsten unglaublichen Zuständen innerhalb der Göttinger Strafjustiz geäußert, welche einen Mord an einem 16-jährigen Mädchen versucht hatte, als (wahlweise) „tragischen Unfall“ oder „Suizid“ zu verschleiern, obwohl in der Tat ein Mord vorlag, der durch einen seit 2022 ausreisepflichtigen und mehrfach wegen Gewalttaten auffällig gewordenen, aber von der Göttinger Justiz immer wieder laufen gelassenen Asylbewerber begangen worden war.

Vor ca. einem Monat ist diese Tatsache der Zerstörung der Demokratie durch Zerstörung der Meinungsfreiheit als zentralem Eckpfeiler der Demokratie nun auch als Bestandteil der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA im Rahmen ihrer Außenpolitik veröffentlicht worden. Um die Demokratie und den Bestand Europas als Land der Europäer mit ihren kulturellen Besonderheiten zu sichern, hat die US-Regierung angekündigt, den Widerstand, der sich in allen EU-Ländern gegen die hierfür verantwortlichen Marionettenregierungen formiert hat, zu unterstützen. Sie hat zu diesem Zweck Gespräche mit der größten und inzwischen nach den Umfragen stärksten Partei des Bundestages und gleichzeitig Oppositionspartei aufgenommen.

Rechtsanwältin Wörmer, die mit Billigung und Unterstützung des Richters Schindler und des Staatsanwalts Recha sogar im Gerichtssaal in Göttingen physisch bedroht wurde und in einer Verhandlungspause im Gerichtshof auch angegriffen wurde, weil sie den Kläger als Rechtsanwältin verteidigt, hat nunmehr ebenso wie der Kläger selbst Bemühungen um politisches Asyl in den USA eingeleitet. Dies insbesondere, weil unter dem in Kürze bundesweit (bisher gilt das Gesetz bereits in zwei Bundesstaaten) in Kraft tretenden „GRANITE Act“ („Guaranteeing Rights Against Novel International Tyranny & Extortion“) nun auch amerikanische Bürger und Institutionen die Möglichkeit haben, deutsche und europäische Behörden, Staaten, die EU sowie Minister und andere Beamte und Einzelpersonen auf Strafschadensersatz in Anspruch zu nehmen. Und für solche Ansprüche ist der Kläger einer der wichtigsten Zeugen.

Diese Klage konzentriert sich auf die wahlweise vom Verfassungsschutz/Staatsschutz als Abschiebung oder als Auslieferung getarnte Entführung des Klägers in Mexiko und auf die sechsmonatige „weiße Folter“, welcher der Kläger in der JVA Rosdorf ausgesetzt wurde. Es handelt sich insoweit um eine Teilklage, weil die Höhe des Gesamtschadens noch nicht ansatzweise abgesehen werden kann.

Alle anderen Straftaten im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB werden zwar in dieser Klageschrift substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Sie werden aber als gesonderte Schadensersatzansprüche gegebenenfalls am letzten Wohnsitz und Arbeitsplatz des Klägers in Kalifornien anhängig gemacht werden, um auch Strafschadensersatz (Punitive Damages) für den Kläger und seine US-Mandanten (einschließlich potenzieller US-Mandanten) gegen die Beteiligten in den USA zu verfolgen und auch im Wege von „Punitive Damages“ in den USA befindliche Vermögen des Landes Niedersachsen (zum Beispiel die an der New York Stock Exchange gehandelten VW-Aktien) zu vollstrecken. Da aber mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesaußenministerium auch die Regierung involviert ist, werden Schadensersatzansprüche, wie sie ja schon nach deutschem Recht gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden können, gegebenenfalls ebenfalls von den USA aus auf diese Weise geltend gemacht werden.

Gemäß dem oben erwähnten Gesetz des „GRANITE Act“ können alle US-Mandanten und potenziellen Mandanten des Klägers deshalb unter anderem das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland sowie Richter Schindler, Staatsanwälte John und Recha, die Leiter der JVA Rosdorf, Justus Hoffmann, Marcel Templin und Antonia Fischer sowie Holger Münch vom BKA, Nancy Faeser und Annalena Baerbock auf Schadensersatz einschließlich Strafschadensersatz in Anspruch nehmen. Denn der Kläger als ihr Anwalt konnte für sie nicht tätig werden, weil diese Personen (und andere) ihn wegen seiner Meinungsäußerungen zur Corona-Plandemie unter Vortäuschung falscher strafrechtlicher Anschuldigungen entführten und ins Gefängnis steckten. Der Kläger selbst ist für diese Mandanten und – wegen seiner umfassenden Kenntnis des deutschen und europäischen Zensursystems – auch für alle anderen durch deutsche und europäische Zensur geschädigten US-Bürger und -Institutionen der wichtigste Zeuge.

Der Kläger ist seit 1993 in Kalifornien, USA, zugelassener Rechtsanwalt und war von 1993 bis Ende 2023 auch in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen. Seine deutsche Zulassung musste er Ende 2023 zurückgeben, weil er durch die oben angesprochenen Straftaten/unerlaubten Handlungen zielgerichtet „demonetarisiert“ wurde. Das heißt: Ihm wie auch seiner völlig unbeteiligten Ehefrau wurde sein/ihr gesamtes Vermögen von den V-Leuten des Staatsschutzes/Verfassungsschutzes und Staatsanwalt John entwendet, damit er seine Kanzleimitarbeiter nicht mehr bezahlen können würde und er Privatinsolvenz anmelden musste. Dies ist gerichtsbekannt. Deshalb hat der Kläger beantragt,

ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts … als Rechtsanwältin zu gewähren.

Dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat, belegen die nachfolgenden, den Sachverhalt zusammenfassenden Ausführungen:

Der Kläger hat vor und auch noch neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland gelehrt. Er ist aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit am Lehrstuhl des international renommierten Haftungsrechtlers Professor Deutsch und an der Forschungsstelle für Arzt- und Arzneimittelrecht der Universität Göttingen auf Haftungsrecht, dort wiederum mit den Schwerpunkten Bank- und Börsenrecht und Arzt- und Arzneimittelrecht, sowie auf internationales Privatrecht spezialisiert.

Dementsprechend hat er mit seiner aus 17 Rechtsanwälten bestehenden Rechtsanwaltskanzlei über mehr als 30 Jahre hinweg nahezu ausschließlich Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen gegen große globale Unternehmen, wie zum Beispiel Deutsche Bank, Volkswagen und die weltgrößte Spedition Kühne + Nagel, vertreten. Und er war an zwei Sammelklagen in den USA beteiligt, zum einen in einem Verfahren gegen Dow Corning in Midland, Michigan, wegen defekter Silikonbrustimplantate und zum anderen gegen die Deutsche Bank in Südkalifornien wegen schwerer Treuepflichtverletzungen; im letzten Fall mit einem Streitwert von mehr als 85 Milliarden US-Dollar zwang er mithilfe eines amicus-curie-Schriftsatzes in 2017 die Deutsche Bank zu einem Vergleich, dessen genauer Inhalt von der Deutschen Bank geheim gehalten wird.

Vom 10.07.2020 bis zu seiner Entführung aus Mexiko am 11.10.2023 befasste er sich ganz überwiegend als Gründer des sogenannten Corona-Ausschusses in Berlin und ab Oktober 2023 als Gründer von ICIC (International Crimes Investigative Committee) mit der Aufklärung des Geschehens im Rahmen der inzwischen sogenannten Corona-„Plandemie“. Wöchentlich interviewte er insgesamt über 400 medizinische, wirtschaftliche, politische, juristische und andere Experten, darunter den ehemaligen Vizepräsidenten von Pfizer, Dr. Mike Yeadon, den heutigen US-Gesundheitsminister und Rechtsanwalt Robert F. Kennedy Jr., den ehemaligen Chefberater des US-Finanzministers unter Präsident Reagan, Paul Craig Roberts, Erzbischof Carlo Maria Viganò, den emeritierten Professor für Mikrobiologie Sucharit Bhakdi, die tschechische Professorin für Mikrobiologie Dr. Sonja Pekova, den britischen Abgeordneten Andrew Bridgen, den australischen Senator Malcolm Roberts, den kanadischen Arzt Dr. Mark Trozzi, die Abgeordneten des Staates Vanuatu John Salong und Andrew Naputat und viele andere mehr. Auf diese Weise konnte er feststellen, dass

Um zu verhindern, dass der Kläger die so gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse mit einer Gruppe internationaler Anwälte als Beweismittel für weltweit anhängig zu machende Schadensersatzklagen und Strafverfahren verwenden würde, ließ der deutsche Staatsschutz/Verfassungsschutz im Auftrag des Innenministeriums den Kläger am 11.10.2023 in Mexiko mithilfe des BKA entführen und diese Entführung abwechselnd als „Abschiebung“ durch den Staat Mexiko und „Auslieferung“ durch die Bundesrepublik Deutschland tarnen.

Denn nachdem ein erster Versuch des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes, den Kläger wegen dieser Tätigkeit „aus dem Verkehr zu ziehen“, an der vermutlich einzigen rechtstreuen Staatsanwältin des Landgerichts Göttingen, Oberstaatsanwältin Reinecke, am 14.06.2022 gescheitert war, weil diese sich nicht der Aufforderung des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes beugen wollte, irgendeine Straftat gegen den Kläger zu erfinden und nach umfangreicher Vorermittlungen die Akten weglegen lassen hatte, sah sich der vom Innenministerium gesteuerte Staatsschutz/Verfassungsschutz genötigt, zu drastischeren Maßnahmen zu greifen. Er ließ deshalb einen damals noch als Staatsanwalt auf Probe in Hannover tätigen Staatsanwalt, Simon Philipp John, nach Göttingen versetzen und das Ermittlungsaktenzeichen ändern, sodass nunmehr er und nicht mehr Oberstaatsanwältin Reinecke für Strafverfahren gegen den Kläger zuständig war.

Kurz zuvor war der Verfassungsschutz/Staatsschutz von der auf Anweisung von Dr. Wolfgang Wodarg handelnden Viviane Fischer über die unmittelbar bevorstehende Rückzahlung eines Darlehens durch den Kläger informiert worden. Viviane Fischer hatte diese Information nämlich an die drei V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes Justus Hoffmann, Marcel Templin und Antonia Fischer weitergegeben, indem sie eine entsprechende E-Mail des Klägers an Viviane Fischer vom 26.08.2022 an sie übermittelte, obwohl Viviane Fischer und der Kläger alle drei bereits im August 2021 aus dem Corona-Ausschuss hinausgeworfen hatten, weil sie ausschließlich an dessen Spendengeld interessiert waren und ansonsten keinerlei Interesse an der Arbeit des Corona-Ausschusses gezeigt hatten.

Aufgrund dieser Informationen hatte der Verfassungsschutz/Staatsschutz seine drei V-Leute aufgefordert, sofort eine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten und bei der Staatsanwaltschaft Göttingen unverzüglich einzureichen. Denn dort stand ja in der Zwischenzeit (nach dem gescheiterten ersten Versuch des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes, die Staatsanwaltschaft Göttingen auch ohne Vorliegen einer Strafanzeige dazu zu bewegen, eine Straftat zulasten des Klägers zu erfinden), inzwischen der von Hannover nach Göttingen versetzte unerfahrene Staatsanwalt John bereit, alle Forderungen des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes betreffen das „Aus-dem-Verkehr-Ziehen“ des Klägers zu befolgen.

Gleichzeitig begannen die drei V-Leute des Verfassungsschutzes mithilfe des sie vor Strafverfolgung schützenden Staatsanwalts John, den Kläger und seine völlig unbeteiligte (!) Ehefrau zu demonetarisieren, indem sie dem Kläger nicht nur das für die Rückzahlung des Darlehens bestimmte Geld entwendeten, sondern weit darüber hinausgehend alles, was er an Geldvermögen hatte, und das Konto der Ehefrau des Klägers und ihren Rentenanspruch aus einer Berufsunfähigkeitsrente pfändeten; außerdem versuchten sie, zusammen mit Viviane Fischer die Ranch der Familie in Nordkalifornien durch Staatsanwalt John beschlagnahmen zu lassen.

Ohne irgendwelche Ermittlungen durchzuführen (und entgegen dem in der Akte festgehaltenen Vermerk des Polizeiermittlers Spörhase, die Anzeigeerstatter und Viviane Fischer als Zeugen zu vernehmen), übernahm Staatsanwalt John sodann alle – ausschließlich falschen – Tatsachenbehauptungen aus der im Auftrag des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes von seinen V-Leuten Justus Hoffmann, Marcel Templin und Antonia Fischer am 02.09.2022 bei der Staatsanwaltschaft Göttingen eingereichten Strafanzeige gegen den Kläger, fügte noch weitere falsche Anschuldigungen hinzu und erwirkte dann mithilfe des willfährigen und keinerlei Überprüfung anstellenden Richters am Amtsgericht Göttingen Moog am 15.03.2023 einen deutschen und kurz danach einen europäischen Haftbefehl gegen den Kläger – der allerdings in Mexiko, dem Aufenthalt des Klägers, natürlich (auch unabhängig davon, dass er vorgeschoben und manipuliert war, um die politische Verfolgung um die eigentlich beabsichtigte politische Verfolgung des Klägers zu verdecken) keine Gültigkeit hat.

Nachdem John zusammen mit dem die Entführung organisierenden Lars Roggatz vom LKA Niedersachsen den Kläger unter Einsatz des BKA in Mexiko auf Anweisung des vom Innenministeriums gesteuerten Verfassungsschutzes/Staatsschutzes hatte entführen lassen, erhob er am 17.11.2023 gegen den Kläger Anklage wegen Untreue. Der Vorwurf lautete, dass der Kläger Darlehen, die er zum vorübergehenden Schutz eines Teils der Spendengelder des Corona-Ausschusses aufgenommen hatte und welche transparent in den Büchern des Corona-Ausschusses ausgewiesen waren, in gesellschaftsrechtswidriger Weise aufgenommen habe.

Als sich dies bereits am 01.11.2023 als falsch herausstellte, erfand der Vorsitzende Richter Schindler schließlich auf Aufforderung des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes am 03.05.2024 neue Vorwürfe und teilte in einem sogenannten rechtlichen Hinweis mit, dass es nicht mehr um angeblich gesellschaftsrechtswidrige Darlehen gehen solle. Sondern nunmehr solle es um die Verletzung eines geheimen, weder schriftlich noch mündlich vereinbarten Treueverhältnisses oder Treuhandvertrages gehen. Gleichzeitig beendete er abrupt die Beweisaufnahme, damit die Verteidigung diesem offensichtlichen Unsinn nicht entgegentreten und ihn widerlegen können würde.

Um den Kläger, der erkennbar die Strategie der Verteidigung maßgeblich mitbestimmte, als faktischen Verteidiger auszuschalten, unterwarf Richter Schindler zusammen mit den Leitern der JVA Göttingen Dr. Jakob und Luther den Kläger sodann sechs Monate Maßnahmen der sogenannten „weißen Folter“; unter anderem wurde er fortgesetzt mit Schusswaffen bedroht und isoliert, das heißt abgesondert von allen anderen Häftlingen, gehalten. Es wurde ihm untersagt, seine sterbende Mutter ein letztes Mal zu besuchen; ebenso wurde ihm untersagt, an ihrer Beerdigung teilzunehmen.

Dann verurteilte Richter Schindler den (nicht vorbestraften!) Kläger am 24.04.2024 zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, indem er fünf Monate der inzwischen rund 18 Monate betragenden U-Haft nicht anrechnete, weil der Kläger und die Verteidiger den Kläger verteidigt hatten und somit das Verfahren verzögert hätten.

Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich bzw. nehmen immer wieder Bezug auf eine bereits vor fünf Monaten gegen den Richter am Landgericht Göttingen Schindler, die Staatsanwälte John und Recha am Landgericht Göttingen, Polizeioberkommissar Lars Roggatz vom LKA Niedersachsen, Frau Dr. Jakob und Frau Luther als Leiterin und stellvertretende Leiterin der JVA Rosdorf, den Leiter des medizinischen Dienstes der JVA Rosdorf Frank und die VLeute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes Justus Hoffmann, Antonia Fischer und Marcel Templin bei der Bundesanwaltschaft eingereichte und dem 6. Senat des BGH zur Kenntnis gegebene Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung, unterlassener Hilfeleistung, schwerer und gefährlicher Körperverletzung, Drohung/Nötigung, Betrug usw.

Die Strafanzeige wird übergeben als

Anlage K 1

(Kopie der vor vier Monaten bei der Bundesanwaltschaft und dem BGH eingereichten Strafanzeige des Klägers).

Die Bundesanwaltschaft unternahm insoweit jedoch absolut nichts. Vielmehr hat sie nach den Rechtsanwältin Katja Wörmer vorliegenden Informationen die Strafanzeige schlicht an die Staatsanwaltschaft Göttingen und somit direkt an die in der Strafanzeige beschuldigten Staatsanwälte John und Recha weitergeleitet.

Weil der Kläger – ebenso wie zuvor der US-Vizepräsident J. D. Vance, der US-Regierungsberater Elon Musk, aber auch der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier – weiß, dass weite Teile der deutschen Justiz, allen voran das Landgericht Göttingen, korrupt sind, veröffentlichte der Kläger diese Strafanzeige ungekürzt und ungeschwärzt (gestützt auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne des § 32 StGB als allermildeste Maßnahme). Und er veröffentlichte darüber hinaus die wesentlichen Bestandteile der Strafanzeige im Rahmen von vier mündlichen Statements

in deutscher und englischer Sprache.

Betreffend die in deutscher und englischer Sprache veröffentlichten vier mündlichen Statements wird Bezug genommen auf die folgenden Links:

https://icic.law/wp-content/uploads/2024/10/Fuellmich_Statements_oeffentlich_20092024_V.pdf

All diese Veröffentlichungen wurden international hunderttausendfach, wenn nicht inzwischen sogar millionenfach geteilt. Die hierüber informierten Beschuldigten wehrten sich dagegen in keiner Weise und gestehen damit konkludent die Richtigkeit der darin erhobenen Vorwürfe zu. Weder beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung – inzwischen ist dies wegen Wegfalls des Eilbedürfnisses auch nicht mehr möglich – noch sorgten sie für die Einleitung eines straf- oder zivilrechtlichen Hauptsacheverfahrens gegen den Kläger wegen zum Beispiel übler Nachrede. Denn hätten sie dies getan, wäre dem Kläger auf diesem Wege möglich geworden, was im Fake-Strafverfahren gegen ihn durch Abbruch der Beweisaufnahme und Verweigerung der Anhörung von Zeugen der Verteidigung durch Schindler verhindert worden war: Der Kläger hätte den Wahrheitsbeweis erbracht. Dann wäre gegen die Beschuldigten unverzüglich Haftbefehl erlassen und sie in U-Haft genommen worden, dies nicht nur wegen der Wiederholungsgefahr, sondern auch wegen der für sie zu erwartenden sehr hohen Freiheitsstrafen.

B Hierzu im Einzelnen

Um möglichst überschaubar argumentieren zu können, beschränkt sich der Kläger betreffend die nun folgenden detaillierteren Ausführungen im Wesentlichen – soweit möglich – auf die Inbezugnahme der ausführlichen Erläuterungen in der Strafanzeige (Anlage K 1).

I. Der Kläger war als in den USA und in Deutschland tätiger Rechtsanwalt seit einigen Jahren zwischen seinem Wohnsitz auf einer Ranch in Nordkalifornien und Deutschland hin und her gependelt. In der Göttinger Kanzlei hatte Rechtsanwältin Cathrin Behn insoweit die Kanzleiorganisation übernommen und sich fortlaufend telefonisch, per E-Mail oder per Chatnachrichten mit dem Kläger abgestimmt. Die Ranch in Nordkalifornien war auch der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entführung in Mexiko am 11.10.2023, und er besprach dort – in den USA – insbesondere mit den US-Kollegen die Strategie für die mithilfe einer Gruppe internationaler Kollegen auf der Grundlage der oben angesprochenen durch Interviews/Befragungen gewonnenen Beweismittel weltweit in Gang zu setzenden Schadensersatzklagen und Strafverfahren.

Diese sollten vor allem im Wege von Class Actions, also sogenannten Gruppenklagen, in den USA, Kanada, Australien, Neuseeland und anderen Ländern, in welchen Class Actions möglich sind, anhängig gemacht werden.

Während seiner Tätigkeit im sogenannten Corona-Ausschuss hatte der Kläger insoweit mit einer Gruppe internationaler Anwälte aus den USA, Frankreich, Südafrika, Indien, Australien usw. unter Vorsitz eines „echten“ Richters und mithilfe „echter“ Sachverständiger (darunter auch die oben erwähnten vom Kläger interviewten Experten) und „echter“ Geschädigter (darunter insbesondere Impfgeschädigte) ein sogenanntes „Model Grand

Jury“-Verfahren durchgeführt, also ein Modellverfahren, welches angelehnt ist an das US-amerikanische Grand-Jury-Verfahren, in dem bei schweren Straftaten (felonies) einer aus 16 bis 23 Geschworenen bestehenden Grand Jury in einem nichtöffentlichen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Beweismittel vorgelegt werden, wobei die Beschuldigten und ihre Verteidiger regelmäßig nicht anwesend sind, und die Grand Jury anschließend darüber entscheidet, ob ein hinreichender Tatverdacht (probable cause) für die Erhebung einer Anklage besteht.

beDiese Tätigkeit des Klägers wurde ausweislich eines Dossiers, welches der Verfassungsschutz/Staatsschutz und das BKA über den Kläger erstellt hatten, seit August 2021 vom Verfassungsschutz/Staatsschutz beobachtet. In dem Dossier wird zunächst auf die berufliche Tätigkeit und internationale Reichweite des Klägers Bezug genommen. Dann aber wird dort festgestellt, dass der Kläger wegen seiner Corona-kritischen Haltung aus dem Verkehr gezogen werden müsse; insbesondere müsse – notfalls mithilfe einer strafrechtlichen „Konstruktion“ – der Kläger wegen einer Straftat angeklagt und verurteilt werden, damit er keinerlei politisches Amt übernehmen können würde. Dieses Dossier wird übergeben als

Anlage K 2

(Kopie des Dossiers des Verfassungsschutzes/BKA über den Kläger).

Dieses Dossier wurde dem Verteidiger des Klägers, Dr. Christoph Miseré, von einem Mitarbeiter des BND übergeben, mit dem Dr. Miseré seit vielen Jahren vertrauensvoll zusammenarbeitete.

Beweis: Zeugnis Dr. Christoph Miseré, Kalker Hauptstraße 78, 51103 Köln

Der BND hatte im Übrigen schon Anfang 2020 festgestellt (und dies wurde Anfang 2025 auch in den Mainstream-Medien, zum Beispiel in der Süddeutschen Zeitung, veröffentlicht), dass ein massiver Verdacht dahin bestehe (und zwar schon Anfang 2020!), dass das angebliche Virus aus einem Labor in Wuhan/China stamme. Dabei hatte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Kenntnis davon erlangt, dass unter anderem der oben erwähnte Regierungsberater Christian Drosten, aber auch der in den USA als Gesundheitsberater auftretende Anthony Fauci und andere, an dort durchgeführten Experimenten der sogenannten „Gain of Function“, also dem Manipulieren eines Virus, damit es für den Menschen gefährlich wird, mitgearbeitet hatten.

Der Inhalt des Dossiers spiegelt sich auch in den – wenngleich völlig unvollständigen – Akten der Staatsanwaltschaft wieder (es fehlen in den Akten der Staatsanwaltschaft Gesprächsnotizen über rund 80 Telefonate, die Staatsanwalt John mit den Anzeigeerstattern und den Mitarbeitern des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes und Lars Roggatz vom LKA Niedersachsen führte, ebenso wie die Unterlagen fehlen, aufgrund derer Staatsanwalt John die Ermittlungen wegen Untreue gegen die Zuarbeiterin der V-Leute des Verfassungsschutzes, Viviane Fischer, die ursprünglich ebenfalls beschuldigt war, einstellte). In den Akten wird in einem sogenannten „Analysebericht“ des Staatsschutzes/Verfassungsschutzes und dessen Mitarbeiters Schmelter vom 15.02.2020 festgehalten, dass der Kläger aufgrund internationaler Tätigkeit als Rechtsanwalt über eine große Reichweite verfüge, der sogenannten „Querdenkerszene“ zuzurechnen sei (was immer auch damit gemeint sein soll), Vorsitzender der Partei „Die Basis“ und deren Kanzlerkandidat für die Bundestagswahl 2021 war. Und es wird dort festgehalten, dass über diesen mithilfe des LKA Niedersachsen an die Staatsanwaltschaft Göttingen gesandten Vorgang (den „Analysebericht“) nur der Verfassungsschutz und

„keine andere inländische öffentliche Behörde“

(so wörtlich) informiert sei, vgl. insoweit die entsprechenden Ausführungen mit Quellenangaben in der Strafanzeige, unter anderem auf Seite 70 der Strafanzeige, Anlage K 1 (Blatt 81, Hauptakte Band 1, im Strafverfahren gegen den Kläger, Az. 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23)).

Dieser Analysebericht enthält auch die Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, den Kläger doch wegen irgendetwas anzuklagen, gegebenenfalls vielleicht wegen Betruges oder Untreue (S. 52 der Strafanzeige, Anlage K 1).

Jedoch landete dieser erste Versuch des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes, den Kläger aus dem Verkehr zu ziehen, bei der insoweit zuständigen Oberstaatsanwältin Reinecke. Diese weigerte sich, nach umfangreichen Vorermittlungen in Kenntnis aller

Fakten strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Sie hatte die Website des CoronaAusschusses untersucht und offenbar auch Sendungen des Corona-Ausschusses angesehen (die weltweit von vielen Millionen Menschen gesehen wurden), und sie kannte die zum vorübergehenden Schutz eines Teils der Spendengelder vom Kläger (aber auch von Viviane Fischer) aufgenommenen und transparent in den Büchern des Corona-Ausschusses ausgewiesenen (!) Privatdarlehen ebenso wie die Goldkäufe für den CoronaAusschuss. Oberstaatsanwältin Reinecke belehrte den Verfassungsschutz/Staatsschutz mit deutlichen Worten darüber, dass ein Staatsanwalt nicht auf Kommando Straftaten zu erfinden und Strafverfahren einzuleiten hat, und legte die Akten weg. Denn es sei keinerlei strafrechtliche Relevanz erkennbar, vielmehr habe der vom Kläger geleitete Corona-Ausschuss genau das mit den Spendengeldern unternommen, was er den Spendern versprochen hatte, nämlich mithilfe der Untersuchungen des Corona-Ausschusses „eine Aburteilung des die Grundrechte faktisch außer Kraft setzenden Verhaltens der staatlichen Institutionen zu ermöglichen“ (vgl. S. 32 der Strafanzeige, Anlage K 1).

Beweis: 1.

Zeugnis Oberstaatsanwältin Reinecke, zu laden über die Staatsanwaltschaft Göttingen

2.

Anlage K 3 (Kopie der Einstellungsverfügung von Oberstaatsanwältin Reinecke vom 14.06.2022).

Da dies nicht das vom Staatsschutz/Verfassungsschutz bzw. dem Innenministerium gewünschte Ergebnis war, forderte dieser, als ihm durch eine E-Mail des Klägers an Viviane Fischer vom 26.08.2022 bekannt wurde, dass der Kläger im Begriff war, sein Darlehen zurückzuzahlen (s. o.), die V-Leute des Verfassungsschutzes auf, sofort eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Untreue zu erstatten.

Beweis: Zeugnis Antonia Fischer, Justus Hoffmann, Marcel Templin, ladungsfähige Anschriften werden nachgereicht

Das taten diese und reichten die von Justus Hoffmann gefertigte und aus ausschließlich falschen Tatsachenbehauptungen bestehende Strafanzeige am 02.09.2022 per Fax bei der Staatsanwaltschaft Göttingen ein; unter anderem behauptet Justus Hoffmann, er sei vom Kläger mit einem Winchestergewehr bedroht worden oder wegen seiner „ethnischen Abstammung“ bedroht worden, die er bei seiner Anhörung im Gericht – erstmals – als aschkenasischer Jude angab.

Zeitgleich, also ebenfalls am 02.09.2022, startete Viviane Fischer, zuerst nur mit Dr. Wolfgang Wodarg zusammen, später auch mit den Anzeigeerstattern zusammen, eine Verleumdungskampagne gegen den Kläger. Die Teilnahme des Klägers als das den Corona-Ausschuss leitende und prägende Gesicht des Corona-Ausschusses an der Sendung vom 02.09.2022 hatten Viviane Fischer und Dr. Wolfgang Wodarg dadurch verhindert, dass sie dem Kläger im Wege der Täuschung mitteilen ließen, dass die Sendung am 02.09.2022 ausfallen würde, weil die Ehefrau des Managers des Corona-Ausschusses ihr zweites Kind erwarte und die Geburt für diesen Tag bevorstehe. Damit begegneten sie der Gefahr, dass der Kläger ihren falschen Behauptungen in der Sendung entgegentreten würde. Unter anderem behauptete Viviane Fischer, die Kinder der Mitarbeiter des Corona-Ausschusses würden wegen vom Kläger veruntreuter Geldbeträge verhungern. Und rief öffentlich mit einem „Halali!“ zur Jagd auf den Kläger auf.

Beweis: Inaugenscheinnahme der entsprechenden Videos von Viviane Fischer

II. Der Kläger erfuhr zunächst nichts von der Strafanzeige. Denn er hielt sich seit November 2022 wieder in den USA auf der Ranch der Familie auf und besprach mit den amerikanischen und den internationalen Kollegen die Strategie für die weltweit zu startenden Schadensersatzverfahren. Nachdem er von dort

war ihm Ende Januar 2023 plötzlich die Rückreise in die USA auf die Ranch in Nordkalifornien zu den dort in der Zwischenzeit von Nachbarn betreuten Hunden nicht mehr möglich. Denn über Nacht hatte die damals noch tätige Biden-Regierung ihm die Einreisegenehmigung wegen seiner Corona-Aufklärungsarbeit entzogen. Er besuchte deshalb zusammen mit seiner Ehefrau Freunde im mexikanischen Bundesstaat Baja California und führte seine Interviewarbeit von dort für ICIC weiter fort.

Aber bereits im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige vom 02.09.2022 hatten die V-Leute des Verfassungsschutzes dem Kläger unter dem Schutz des über alles informierten Staatsanwalts John 1,158 Millionen Euro entwendet. Dies geschah, indem sie den Käufer der letzten Immobilie des Klägers erpressten und mithilfe des Notars Dr. Kleinjohann betrogen, sodass der allergrößte Teil des Erlöses aus dem Hausverkauf statt auf das Konto der Ehefrau des Klägers auf das Konto des Betrügers Marcel Templin überwiesen wurde.

Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Tobias Weissenborn, Rechtsanwältin Cathrin Behn, Staatsanwalt John und Röstel (Käufer der Immobilie); Vorlage der Gesprächsnotiz eines Telefonats zwischen Antonia Fischer und Staatsanwalt John vom 18.01.2023; Vorlage der E-Mail von Justus Hoffmann an Staatsanwalt John vom 30.01.2023; Vorlage der Anlage 3 zur Strafanzeige des Justus Hoffmann (E-Mail des Klägers an Viviane Fischer vom 26.08.2022)

Und, wie der Kläger Ende 2023 aus der Ermittlungsakte ersehen konnte: Sowohl Viviane Fischer als auch Justus Hoffmann hatten Staatsanwalt John mehrfach aufgefordert, auch auf die Ranch der Familie, welche allerdings im Alleineigentum der Ehefrau des Klägers stand, zuzugreifen und diese beschlagnahmen zu lassen.

Beweis: Vorlage der entsprechenden E-Mails von Viviane Fischer und Justus Hoffmann an Staatsanwalt John

Genau das hatte Staatsanwalt John tatsächlich versucht, indem er die Maklerfirma, über welche die Ehefrau des Klägers die Ranch vier Jahre vorher erworben hatte, bedrohte, was allerdings misslang, weil er (vermutlich aus Dummheit) die Drohung auf Deutsch übersandte und die Maklerfirma daraufhin den Kläger informierte.

Zwei Rechtsanwälte aus der deutschen Kanzlei des Klägers (Tobias Weissenborn und Cathrin Behn) informierten ihn dann Ende Februar, Anfang März 2023 darüber, dass es eine Strafanzeige gegen ihn gab. Denn diese Strafanzeige der V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes hatte ein Prozessgegner eines Zivilverfahrens, das die Kanzlei des Klägers für einen Unternehmer gegen einen der oben genannten Regierungsberater führte, einem Schriftsatz zum Zwecke der Stimmungsmache beigefügt. Dadurch war diese Strafanzeige dem Rechtsanwaltskollegen des Klägers zur Kenntnis gelangt. Allerdings ist die Strafanzeige der V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes derart amateur- und stümperhaft verfasst, dass weder der Kläger noch seine Kollegen sie zunächst ernst nahmen. Denn der in der vorliegenden Klage geschilderte wahre politische Hintergrund dieser Fake-Anzeige war ja niemandem bekannt (s. o.: der Verfassungsschutz war ja als einzige inländische öffentliche Behörde informiert).

Allerdings wurden die Kollegen in der Kanzlei sodann misstrauisch, als ein paar Tage später immer wieder Polizeibeamte in der Kanzlei des Klägers auftauchten und dort nach dem Kläger fragten, ohne allerdings erklären zu wollen, weshalb. Akteneinsicht für den Kläger wurde den Kollegen Cathrin Behn und Tobias Weissenborn jedoch seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen verweigert, weil – so Staatsanwalt John – auch gegen die Kanzleikollegen ermittelt werde. Damit sollte allerdings nur der strafprozessual und grundrechtlich bestehende Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör unterlaufen werden.

Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Tobias Weissenborn und Rechtsanwältin Cathrin Behn, ladungsfähige Adressen werden nachgereicht; Staatsanwalt John

III. Etwa um dieselbe Zeit, also im März 2023, fragte sodann überraschend Prof. Dr. Martin Schwab, der Förderer der inzwischen zu V-Leuten des Verfassungsschutzes/ Staatsschutzes mutierten sogenannten „Hafenanwälte“ aus Berlin, welche am 02.09.2022 die Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hatten, bei dem Kläger, mit dem er befreundet war, an. Anlass der Anfrage war die Bitte, ob er von dem entwendeten Geld des Klägers, das aufgrund mehrerer sogleich darzulegender Straftaten auf dem Konto des V-Mannes Marcel Templin lagerte, mehrere Tausend Euro für die Bezahlung von Prozesskosten für einen Freund entnehmen könne. Der Kläger erklärte ihm, dass er damit nicht einverstanden sei, weil dieses eben – deshalb hatte Prof. Schwab sich ja offenkundig an den Kläger gewendet – Geld des Klägers und nicht des Marcel Templin oder der anderen „Hafenanwälte“ war, welches die V-Leute des Verfassungsschutzes und Schützlinge von Prof. Schwab dem Kläger entwendet hatten, damit er das Darlehen, dessentwegen sie ja Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hatten, nicht zurückzuzahlen können würde und somit diese Strafanzeige wenigstens für Ahnungslose den Anschein von Plausibilität haben würde.

Nachdem der Kläger Professor Schwab alle Details der Straftaten seiner Schützlinge Antonia Fischer, Marcel Templin und Justus Hoffmann ausführlich erläutert hatte, schrieb Prof. Schwab dem Kläger per E-Mail vom 22.03.2023, dass er sich

„... nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, an der Veruntreuung deines Geldes mitgewirkt oder mich gar an deinem Geld bereichert zu haben“ (Hervorhebung d. d. U.; gemeint ist im Übrigen natürlich das Geld des Klägers, Anm. d. U.).

Er habe deshalb mit Marcel Templin und Justus Hoffmann gesprochen und werde das Geld für seinen Freund erst mal aus eigener Tasche bezahlen. Das heißt, dass Prof. Martin Schwab – er ist immerhin Professor für Zivilrecht mit Spezialisierung auf Gesellschaftsrecht an der Uni Bielefeld – spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass seine drei Schützlinge Straftäter und Lügner sind.

Beweis: 1.

Zeugnis Professor Dr. Martin Schwab, zu laden über die Universität Bielefeld, Universitätsstr. 24, 33615 Bielefeld 2.

Anlage K 4 (Kopie der E-Mail des Professors Martin Schwab vom

22.03.2023)

Zu diesem Zeitpunkt war Prof. Dr. Martin Schwab auch die ausschließlich aus falschen Anschuldigungen bestehende Strafanzeige der V-Leute des Staatsschutzes/Verfassungsschutzes bekannt, und es war ihm auch dezidiert bekannt, dass diese Strafanzeige ausschließlich aus falschen Anschuldigungen bestand; vorsorglich hatte der Kläger sie ihm im Übrigen nochmals per E-Mail zur Kenntnis gegeben, um ihm die Augen betreffend seine „Schützlinge“ zu öffnen.

Beweis: Zeugnis wie vor

Noch im März 2023 aber wandte sich Professor Schwab (er und der Kläger hatten bis zum 02.09.2022 nahezu täglich unter anderem wegen der vornehmlich für kleine und mittlere Unternehmer gedachten Class Action telefonisch gesprochen) plötzlich per EMail und auch telefonisch an den Kläger. Er schlug ihm vor, doch mit den Hafenanwälten (seinen zu V-Leuten des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes mutierten Schützlingen) wegen des dem Kläger entwendeten Geldes und außerdem wegen des bei der Degussa in Berlin lagernden Goldes des Corona-Ausschusses (es kann dort nur von Viviane Fischer und dem Kläger gemeinsam für die satzungsgemäßen Aufklärungszwecke des Corona-Ausschusses abgeholt und verwendet werden) einen Vergleich zu schließen.

Beweis: 1.

Zeugnis wie vor, 2.

Zeugnis Heike Funke, ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin, welche sowohl für Prof. Martin Schwab als auch für den Kläger tätig war

Damit war der Kläger einverstanden, denn natürlich war seine finanzielle Handlungsfähigkeit wegen der ihm von den V-Leuten des Verfassungsschutzes und Schützlingen von Prof. Schwab entwendeten 1,158 Millionen Euro stark eingeschränkt. Für die Fortsetzung der Corona-Aufklärungsarbeit bei ICIC (International Crimes Investigative Committee) hatte er eigenes Geld verwendet, da Viviane Fischer durch ihr geradezu irres, auch sie selbst zerstörendes Verhalten das Spendenaufkommen insgesamt zum Erliegen gebracht hatte.

Er hatte im Übrigen einen Eilantrag beim Landgericht Berlin gegen die Hafenanwälte eingereicht, damit das von ihnen entwendete Geld zunächst an einen Sequester herausgegeben werden würde, und meinte, sich ein anschließendes langwieriges Hauptsacheverfahren auf diese Weise, nämlich über einen schnellen Vergleichsabschluss, ersparen zu können.

Die angeblich für die Hafenanwälte und Viviane Fischer geführten Verhandlungen zogen sich jedoch in die Länge, obwohl der Kläger einen simplen Vergleichsvorschlag dahingehend per E-Mail gemacht hatte, dass die Hafenanwälte dem Kläger das entwendete Geld und die außerdem von ihnen entwendeten Mandantengelder dem Kläger zurückgegeben würden und diese sodann (Zug um Zug gegen Eingang des Geldes auf dem Konto der Ehefrau des Klägers) Zugriff auf das bei der Degussa für die Aufklärungsarbeit des Corona-Ausschusses liegende Gold erhalten würden. Auf das Gold haben wohlgemerkt nur Viviane Fischer und der Kläger gemeinsam Zugriff; die sogenannten Hafenanwälte waren ja bereits im August 2021 aus dem Corona-Ausschuss hinausgeworfen worden (s. o.).

Beweis im Bestreitensfalle: 1.

Zeugnis Professor Dr. Martin Schwab und Heike

Funke

2.

Vorlage der entsprechenden E-Mails

IV. Nach der Entführung des Klägers am 11.10.2023 und nachdem der Kläger dann endlich im November 2023 Akteneinsicht erhalten hatte, erkannten der Kläger und seine Verteidigung, warum die Vergleichsverhandlungen so lange gedauert hatten: Die Vergleichsverhandlungen waren von den V-Leuten des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes in dessen Auftrag und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Göttingen nur zum Schein geführt worden.

Die sogenannten Hafenanwälte hatten die gesamte E-Mail-Korrespondenz von diesen

Vergleichsverhandlungen stets umgehend an die Staatsanwaltschaft Göttingen und den

Verfassungsschutz weitergeleitet und dann zusammen mit dem Verfassungsschutz/Staatsschutz und Staatsanwalt John beraten, wie sie den Kläger am besten nach Tijuana locken könnten, um ihn dort verhaften zu lassen.

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der entsprechenden E-Mails und Zeugnis Staatsanwalt John, Justus Hoffmann und Antonia Fischer sowie Lars Roggatz

Genau dies, nämlich dass die Vergleichsverhandlungen nur zum Schein geführt worden waren und in Wahrheit dem Zweck dienten, den Kläger verhaften zu lassen (sodass er nicht mehr in der Lage sein würde, die zu V-Leuten des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes mutierten „Hafenanwälte“ straf- und zivilrechtlich für ihre Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen), gestand Justus Hoffmann bei seiner Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren gegen den Kläger – ebenso wie seine Kollegin Antonia Fischer – ausdrücklich zu.

Beweis: Zeugnis Antonia Fischer und Justus Hoffmann, Rechtsanwältin Wörmer sowie der im Zuschauerraum anwesenden Öffentlichkeit, N. N.

Unter anderem hatte Justus Hoffmann schon am 22.05.2023, nachdem er Tag und Nacht obsessiv im Internet nach Tätigkeiten des Klägers gesucht hatte, Staatsanwalt John darüber informiert, dass der Kläger vom 01. bis 04.06.2023 an der „Better Way Conference“ der alternativen Mediziner und Wissenschaftler in Bath, England, teilnehmen werde und alle von ihm – Justus Hoffmann – erstellten Flugdatenmöglichkeiten übermittelt. Dies hatte er mit der Bemerkung getan, dass dort ja gleich zu Beginn ein „Meet and Greet Dinner“ stattfinden werde, was (nach Justus Hoffmanns ausschließlich auf Geld ausgerichtetem Denken) der Spendenakquise dienen werde. Bei der Gelegenheit, so deutet Justus Hoffmann klar und deutlich an, könne John gleich alle Teilnehmer der Konferenz verhaften lassen.

Beweis: 1.

Vorlage der E-Mail vom 22.05.2023

2.

Zeugnis Justus Hoffmann, b. b.

Für diesen Zweck einer Entführung des Klägers besprachen Staatsanwalt John und die V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes sich auch ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft immer wieder detailliert. Ausdrücklich ist in einer der E-Mails des Staatsanwalts John genau dies festgehalten.

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der E-Mails, insbesondere der E-Mail vom

30.09.2023, und Zeugnis Staatsanwalt John

Ausweislich einer weiteren E-Mail des für das BKA in Mexiko tätigen Beamten Götz Knobloch wäre eine Verhaftung des Klägers aber nur aufgrund eines mexikanischen Haftbefehls möglich gewesen.

Beweis: Vorlage der E-Mails, unter anderem vom 24.08.2023, und Zeugnis des Götz Knobloch

Das wiederum hätte eine vom Kläger in Mexiko begangene Straftat oder eine illegale Einreise des Klägers in das Land Mexiko erfordert, was beides nicht gegeben war. Deshalb riet Götz Knobloch in seiner E-Mail vom 24.08.2023 Staatsanwalt John und dem die Entführung in Deutschland koordinierenden und organisierenden Lars Roggatz, doch besser ein Auslieferungsverfahren in die Wege zu leiten.

Beweis: Anlage K 5 (Kopie der E-Mail des Götz Knobloch vom 24.08.2023)

Allerdings wäre dies wiederum wegen des vergleichsweise lächerlichen – und obendrein ja gefakten – Vorwurfs eines gesellschaftsrechtswidrigen Darlehens mit einem angeblichen Schaden in Höhe von rund 350.000 Euro für die anzeigeerstattenden V-Leute des Verfassungsschutzes (selbst wenn dieser Vorwurf der Untreue zugetroffen hätte und selbst wenn die anzeigeerstattenden V-Leute des Verfassungsschutzes dem Kläger nicht 1,158 Millionen Euro plus rund 400.000 Mandantengelder entwendet hätten) niemals zu einem Auslieferungsverfahren führen können.

Beweis: Zeugnis RA Dr. Miseré und RA Mehdi Labidi, Kalker Hauptstraße 78, 51103 Köln

Deshalb entschlossen sich auf Veranlassung des Staatsschutzes/Verfassungsschutzes Staatsanwalt John und Lars Roggatz dazu, den Kläger entführen zu lassen. Wie eine EMail von Lars Roggatz an unter anderem Staatsanwalt John vom 01.09.2023 beweist, sollte der Kläger „unter dem Vorwand“, er müsse noch irgendwelche Unterschriften für seinen Pass leisten, nach Tijuana „gelockt“ werden, um ihn dann dort „von der mexikanischen Migrationsbehörde festnehmen zu lassen“.

Beweis: Anlage K 6 (Kopie der E-Mail des Lars Roggatz vom 01.09.2023)

Das heißt: Der Kläger sollte auf Betreiben des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes und des BKA in Mexiko, und zwar ohne Haftbefehl, unter Mitwirkung der Deutschen Botschaft in Mexico City im Wege der Täuschung und Gewaltanwendung entführt werden.

Beweis: Zeugnis Götz Knobloch, Monika Vazquez, Lars Roggatz, Staatsanwalt John, Zeugnis des Leiters der mexikanischen Migrationsbehörde, welcher am

11.10.2023 dort Dienst tat, N. N., sowie Zeugnis der Mitarbeiterin der deutschen Botschaft, welche dort am 11.10.2023, als der Kläger dort um Hilfe bat, Dienst tat und den Anruf entgegennahm, N. N.,

und Zeugnis des Honorarkonsuls Carlos Enkerlin in Tijuana

Zu diesem Zweck täuschten Staatsanwalt John und Lars Roggatz dem Kläger mithilfe des von der Deutschen Botschaft unter Druck gesetzten Honorarkonsuls Enkerlin vor, dass er – der Kläger – wegen Passproblemen nach Tijuana fliegen müsse.

Beweis: wie vor

Um ganz sicherzustellen, dass der Kläger (und seine völlig unbeteiligte Ehefrau!) auch wirklich nach Tijuana kommen würden, forderten die V-Leute des Verfassungsschutzes über Justus Hoffmann sodann auch noch Prof. Dr. Martin Schwab auf, die ihm vom Kläger bereitgestellte beglaubigte Vollmacht für den Zugriff auf das bei der Degussa in Berlin liegende Gold bzw. deren Gebrauch abzulehnen (anstelle des in Mexiko arbeitenden Klägers sollte Prof. Martin Schwab mit Viviane Fischer zusammen auf das Gold zugreifen können, s. o.). Das tat Prof. Schwab, obwohl er sich ursprünglich auch dem Kläger gegenüber betreffend diese Vorgehensweise höchst optimistisch geäußert hatte: Urplötzlich erklärte er gegenüber dem Kläger mit fadenscheiniger Begründung nämlich: Er verfüge über keine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (die man für eine solche Tätigkeit nicht einmal benötigt!), deshalb wolle er die Vollmacht nun doch nicht nutzen und mit dem Vergleich nichts mehr zu tun haben. Deshalb wurde die Beglaubigung einer neuen Vollmacht durch den Honorarkonsul erforderlich, und es existierte nunmehr ein zweiter (Schein-)Grund (neben den angeblichen Passproblemen) für den Kläger, mit seiner Frau nach Tijuana zu fliegen.

Beweis im Bestreitensfalle: 1.

Zeugnis Prof. Dr. Martin Schwab, Heike Funke,

2.

Anlage K 7 (E-Mail des Staatsanwalts John vom 30.09.2023 an Lars Roggatz, in der er mitteilt, dass er dieses Vorgehen mit den AE (= Anzeigeerstattern) abgesprochen habe),

3.

Zeugnis Simon Philipp John, b. b.

Am Flughafen Tijuana, am 11.10.2023 angekommen, wurden der Kläger und seine Ehefrau sofort von fünf oder sechs zivil gekleideten Mitarbeitern der Migrationsbehörde in Gewahrsam genommen und mit Blaulicht und Eiltempo zur 20 Minuten entfernt gelegenen Migrationsbehörde gefahren.

Sie konnten dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch keinen Grund für die Festnahme nennen und verwiesen auf den Leiter der Migrationsbehörde. Auch der entschuldigte sich zwar mehrfach sehr freundlich beim Kläger und seiner Ehefrau, verwies aber wiederum darauf, dass auch er nicht wisse, worum es gehe, er folge nur Anordnungen der deutschen Botschaft. Diese rief der Kläger daraufhin an und erreichte – bei auf „Laut“ gestelltem Mikrofon – eine Mitarbeiterin, die sich „wandte wie ein Aal“ und behauptete, auch sie wisse nicht, was los sei, sie könne dem Kläger auch nicht helfen, vielmehr solle dieser sich an den Honorarkonsul Carlos Enkerlin wenden.

Beweis: Zeugnis Inka Fuellmich-Schönbohm, Zeugnis der Mitarbeiterin der deutschen Botschaft, die am 11.10.2023 den Anruf des Klägers entgegennahm, N. N.

Das tat der Kläger und rief den Honorarkonsul Carlos Enkerlin an, der – so hatte er es mit dem Kläger vereinbart – ohnehin auf dem Flughafen auf den Kläger und seine Ehefrau wartete, um die angeblichen „Passprobleme“ zu lösen und die neue Vollmacht zu beglaubigen. Wieder schaltete der Kläger auf „laut“, sodass auch seine Ehefrau mithören konnte. Auch Carlos Enkerlin jedoch „wandte sich wie ein Aal“ und erklärte dem Kläger, er wisse nicht, worum es gehe, er befolge nur Anordnungen der deutschen Botschaft. Auf die Frage, ob er denn neue Pässe für den Kläger und seine Ehefrau bei sich habe, bejahte er dies und erläuterte dieses sodann auf Aufforderung des Klägers auch dem Leiter der Migrationsbehörde. Denn der Kläger glaubte zu diesem Zeitpunkt noch, dass es in der Tat – wie ihm vorgegaukelt – um Passprobleme gehe. Darum ging es jedoch nicht, wie der Leiter der Migrationsbehörde sodann erläuterte.

Beweis: Zeugnis Carlos Enkerlin, Zeugnis des Leiters der Migrationsbehörde, der dort am 11.10.2023 Dienst tat, N. N., Zeugnis Inka Fuellmich-Schönbohm

Der Leiter der Migrationsbehörde entschuldigte sich immer wieder beim Kläger und seiner Ehefrau, die offensichtlich nicht aussahen oder den Eindruck erweckten, als hätten sie Probleme mit der Migrationsbehörde, und teilte dem Kläger sodann mit, dass dieser leider von zwei Migrationsbeamten nunmehr nach Mexico City geflogen werden müsse. Die Ehefrau des Klägers könne in Tijuana bleiben, müsse aber die Nacht über in einer Zelle verbringen, um dann zurück zu den Hunden im Süden von Baja California fliegen zu können. Denn – und dies ist entscheidend – gegen sie liege ja nichts vor. Mit diesem Manöver sollte verhindert werden, dass die Ehefrau des Klägers anwaltlichen Beistand für den Kläger herbeiholen können würde. Denn dieser hätte umgehend dafür gesorgt, dass der Kläger rechtliches Gehör bekommen hätte und – weil ja absolut nichts gegen ihn vorlag und sich selbst bei Vorlage des Haftbefehls vom 15.03.2023 sofort herausgestellt hätte, dass dieser mit gefälschten Vorwürfen arbeitete – sofort freigelassen worden wäre.

Beweis: Zeugnis des Leiters der Migrationsbehörde, b. b., Lars Roggatz, Götz Knobloch, Monika Vazquez und John, b. b., sowie Richter Schindler, zu laden über das Landgericht Göttingen, Berliner Str. 8, 37073 Göttingen

Der Leiter der Migrationsbehörde entschuldigte sich noch mehrfach beim Kläger, gab ihm die Hand und wünschte ihm inständig viel Glück.

Beweis: Zeugnis des Leiters der Migrationsbehörde, b. b., Inka Fuellmich-Schönbohm, b. b.

Danach flogen zwei uniformierte Migrationsbeamte den Kläger – dessen Ehefrau in Tränen aufgelöst zurückblieb – nach Mexico City, wo der Kläger eine Nacht in einem riesigen, völlig verdreckten Gewahrsamsraum ohne Duschgelegenheiten mit Dutzenden offensichtlich abzuschiebenden Menschen ohne Dusche verbringen musste.

Beweis: Zeugnis der beiden Migrationsbeamten, die den Kläger begleiteten, N. N.

Am nächsten Nachmittag wurde er dann von den beiden Migrationsbeamten vor den auf den Abflug nach Frankfurt wartenden Passagieren eines Lufthansa-Fluges paradiert und in das Flugzeug verbracht, mit welchem er nach Frankfurt geflogen wurde. Die Kosten für die Flüge und Übernachtungen der Migrationsbeamten trug das Land Niedersachsen oder die Bundesrepublik Deutschland.

Beweis im Bestreitensfalle: 1.

Vorlage der entsprechenden E-Mail des Zeugen

Götz Knobloch vom 04.10.2023,

2.

Zeugnis der Migrationsbeamten, b. b., und Zeugnis Lars Roggatz, b. b., sowie Staatsanwalt John, b. b.

V. Bei Ankunft in Frankfurt am 13.10.2023 wurde dem Kläger von einem Polizeibeamten der Flughafenwache erstmals der Haftbefehl vom 15.03.2023 eröffnet und er formal noch am Flugzeug verhaftet. Er musste dann eine Nacht am Flughafen in einer Verwahrzelle mit einem Betonklotz als Bett verbringen. Eine Polizeibeamtin, welche das Festnahmeprotokoll vom 13.10.2023 ausgefüllt und den Kläger um Unterzeichnung gebeten hatte, hatte unter seiner Unterschrift einen „besonderen Hinweis“ angebracht und dort festgehalten, dass es sich beim Kläger um eine „begleitete Auslieferung, begleitet von zwei mexikanischen Migrationsbeamten“ handle.

Beweis: Anlage K 8 (Kopie des Festnahmeprotokolls vom 13.10.2023 der Polizeibeamtin Sabine Lamshöft)

Als der Kläger die Polizeibeamtin auf diesen „besonderen Hinweis“ ansprach und darauf aufmerksam machte, dass es keine Auslieferung und kein Auslieferungsverfahren, sondern lediglich eine Entführung gegeben habe, erklärte sie, dass auch ihr das Ganze merkwürdig vorgekommen sei, da ja entgegen der ihr gegebenen Informationen keinerlei Auslieferungspapiere vorliegen, deshalb habe sie diesen „besonderen Hinweis“ angebracht.

Beweis: Zeugnis der Polizeibeamtin Sabine Lampshöft

Nach Zwischenstopp in der JVA Frankfurt und sodann in der JVA Kassel wurde der Kläger am 18.10.2023 in der JVA Rosdorf empfangen.

Am 01.11.2023 – zu diesem Zeitpunkt lagen dem Kläger und der Verteidigung nicht alle Akten vor, vielmehr wurde ein wesentlicher Teil von der Staatsanwaltschaft zurückgehalten, um die Verteidigung des Klägers zu behindern – wurde der Kläger in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Wörmer, dem Haftrichter Moog am Amtsgericht Göttingen vorgeführt. Anders als am Landgericht (dort führt niemand Protokoll und der Vorsitzende Richter kann sich einen ihm passenden Ablauf der Verhandlung ausdenken, der nichts mit der Realität zu tun hat, ohne dass dies bis zur Herausgabe des Protokolls nach Urteilsverkündung (!) irgendjemand überprüfen kann) gibt es am Amtsgericht eine Protokollführerin. Trotz der massiven Versuche des Richters am Amtsgericht Moog, welcher zuvor den von Staatsanwalt John entworfenen Haftbefehl blind und ohne jede Prüfung, quasi im Autopen-Verfahren, unterzeichnet hatte, den Kläger an seiner Aussage zu hindern,

Beweis: Zeugnis Rechtsanwältin Katja Wörmer

gelang es dem Kläger alle Vorwürfe aus dem Haftbefehl als geradezu grotesk falsch zu entlarven. Das Protokoll der Anhörung weist klar und deutlich aus, dass

Beweis im Bestreitensfalle: 1.

Zeugnis Rechtsanwältin Katja Wörmer

2.

Anlage K 9 (Protokoll des Amtsgerichts Göttingen vom 01.11.2023)

Als dann am 19.12.2023 die erst auf ausdrücklichen Antrag der Verteidigerin Katja Wörmer anberaumte mündliche Verhandlung über die Haftprüfung stattfand (Schindler hatte versucht, diese im schriftlichen Verfahren lautlos durchzuführen),

Beweis: Zeugnis Rechtsanwältin Katja Wörmer

erläuterten der Kläger und seine Verteidigerinnen Katja Wörmer und Dagmar Schön über 1,5 Stunden, also noch wesentlich ausführlicher als bei der ersten Anhörung vor dem Autopen-Richter Moog, dass der Haftbefehl in jedem einzelnen Punkt falsch ist. Richter Schindler ignorierte all dies und hielt nichts davon fest, reagierte insbesondere auf absolut gar nichts, sondern hielt und hält den Kläger bis zum heutigen Tage weiterhin aufgrund dieses nun, am 01.11.2023, als komplett falsch entlarvten Haftbefehls weiter in Untersuchungshaft fest. Das von ihm erstellte Protokoll enthält nur einen absolut nichtssagenden Formelsatz, nämlich, dass „die Sach- und Rechtslage erläutert“ worden sei

(!).

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage des Protokolls der Haftverhandlung vom 19.12.2023 und Zeugnis Rechtsanwältinnen Dagmar Schön und Katja Wörmer

Dies, die Tatsache, dass der Haftbefehl vom 15.03.2023 und auch die Anklageschrift vom 17.11.2023 in allen Punkten falsch ist (weil beides sich ausschließlich auf die ebenfalls in allen Punkten falsche Strafanzeige vom 02.09.2022 stützt, wie Staatsanwalt John ausdrücklich in seiner Ermittlungsakte festhält), hätte Staatsanwalt John ohne Weiteres festgestellt, wenn er denn ermittelt hätte. Dem Polizeiermittler Spörhase war nämlich offenbar aufgefallen, dass irgendetwas mit der Strafanzeige (die wohlgemerkt schon auf den ersten Blick amateurhaft-unprofessionell und hoch emotional bzw. sogar hasserfüllt wirkt) nicht stimmt. Und er hatte deshalb in einem Vermerk vom 04.11.2023 festgehalten, dass die Anzeigeerstatter/V-Leute des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes Marcel Templin, Justus Hoffmann und Antonia Fischer, aber auch die mit ihnen zusammenarbeitende und ihnen zuarbeitende Viviane Fischer als Zeugen zu vernehmen seien.

Beweis: 1.

Anlage K 10 (Kopie des Vermerks vom 04.11.2023)

2.

Zeugnis des Polizeiermittlers Spörhase

Aber natürlich hätte Staatsanwalt John auch schon deshalb ermitteln müssen, weil ja der Strafanzeige vom 02.09.2022 die E-Mail des Klägers vom 26.08.2022 beigefügt worden war, die der Strafanzeige diametral widerspricht. Diesen Widerspruch hätte Staatsanwalt John aufklären müssen, um festzustellen, wer falsche Behauptungen aufstellte: die Anzeigeerstatter oder der Kläger.

Beweis: Zeugnis Staatsanwalt John und Zeugnis des Polizeiermittlers Spörhase

Dennoch führte Staatsanwalt John keinerlei Ermittlungen durch. Und er verhinderte obendrein gezielt, dass dem Kläger, wie es die Strafprozessordnung erfordert, rechtliches Gehör gewährt wurde, der Kläger also als Beschuldigter angehört wurde, indem er die sich für den Kläger und seine Ehefrau meldenden Rechtsanwälten Cathrin Behn und Tobias Weissenborn mit der Behauptung, auch gegen sie werde ermittelt, von der Verteidigung des Klägers ausschloss.

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der entsprechenden Mitteilung von Staatsanwalt John, Zeugnis Cathrin Behn und Tobias Weissenborn, b. b.

Dennoch – das heißt in Kenntnis der Tatsache, dass Haftbefehl und Strafanzeige falsch sind, es also keine gesellschaftsrechtswidrigen Darlehen gab, und in Kenntnis der Tatsache, dass Staatsanwalt John dem Kläger gezielt bis zu seiner Entführung aus Mexiko das rechtliche Gehör verweigert und entgegen dem Vermerk von Spörhase auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt hatte – verfolgte Richter Schindler sodann ausschließlich den Vorwurf der angeblich gesellschaftsrechtswidrigen Darlehensvergabe. Nach der Vernehmung von etwas mehr als der Hälfte der von der Staatsanwaltschaft in einer Zeugenliste benannten Zeugen, darunter auch Antonia Fischer und Justus Hoffmann, hatte sich jedoch unwiderlegbar herausgestellt, dass in der Tat die (mit Belegen, zum Beispiel der Satzung des Corona-Ausschusses und den Darlehensverträgen, unterlegten) Erklärungen des Klägers vor dem Haftrichter Moog am 01.11.2023 zutreffend waren, sodass die Anklage damit in sich zusammengebrochen war.

Beweis: Zeugnis Schindler, b. b.

Anstatt aber das Verfahren einzustellen und den Kläger sofort freizulassen, wozu er strafprozessual verpflichtet war,

Beweis: Zeugnis Schindler, b. b.

ließ Richter Schindler im Wege eines „rechtlichen Hinweises“ am 03.05.2024 die Vorwürfe betreffend angeblich gesellschaftsrechtswidriger Darlehen fallen und erfand völlig neue Tatsachen, für die es allerdings keinerlei Belege gibt. Am 03.05.2024 behauptete er nämlich plötzlich, der Kläger habe gegen eine geheime Treuhandvereinbarung verstoßen und Darlehensverträge seien gar nicht wirklich geschlossen worden. Die Geheimvereinbarung existiere zwar nicht schriftlich und sie sei auch nicht mündlich getroffen worden (was zivilrechtlich völlig unmöglich ist). Aber er schließe auf deren Existenz aus Chatverläufen zwischen Viviane Fischer und dem Kläger aus dem Juli 2022 (also rund eineinhalb Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge) und zwei E-Mails, die vor Abschluss der Darlehensverträge versandt worden waren, dass es eben eine solche Geheimvereinbarung gebe – obwohl die in den E-Mails vor Abschluss der Darlehensverträge geäußerte Absicht, einen Teil der per Darlehen zu sichernden Gelder auf einem Konto von Viviane Fischer in Liechtenstein festzulegen und einen anderen Teil auf einem Konto des Klägers in Kalifornien festzulegen, aufgegeben worden war und stattdessen eben schlichte Privatdarlehensverträge geschlossen worden waren.

Beweis: Anlage K 11 (Kopie des sogenannten rechtlichen Hinweises von Richter Schindler vom 03.05.2024); Zeugnis Viviane Fischer, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht

Ein Antrag der Verteidigung auf Aussetzung, um sich gegen diese geradezu irren und rechtlich unmöglichen Vorwürfe verteidigen zu können, lehnte Richter Schindler ab und verfügte im selben rechtlichen Hinweis vom 03.05.2024 das Ende der Beweisaufnahme; insbesondere durften der Kläger und die Verteidiger keine Zeugen mehr zur Widerlegung dieser neuen Vorwürfe laden und anhören lassen, weder Viviane Fischer noch ihren damaligen Rechtsanwalt Willanzheimer. Letzterer hatte nämlich sogar noch eine eidesstattliche Versicherung des Klägers aus einem von Viviane Fischer gegen ihn angestrengten zivilen Eilverfahren aus dem Frühjahr 2023 vorgelegt, in welcher der Kläger eidesstattlich ausdrücklich versicherte, dass es außer Darlehensverträgen keinerlei Vereinbarung zwischen Viviane Fischer und dem Kläger gibt, insbesondere keine Treuhandvereinbarungen.

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 22.06.2023

VI. Da Schindler inzwischen aufgefallen war, dass der Kläger, nachdem er sich vom ersten Schock des brachial rechtswidrigen und dreisten Vorgehens des Richters Schindler gegen ihn erholt hatte, als erfahrener Rechtsanwalt seine Verteidigungsstrategie inzwischen maßgeblich mitbestimmte, behauptete er zeitgleich, dass er eine anonyme DrohE-Mail (die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychologischer Behandlung befindlichen und ständig medikamentös behandelten Verfasser der Strafanzeige Justus Hoffmann stammt) empfangen habe.

Beweis: Zeugnis Rechtsanwältin Katja Wörmer, Rechtsanwalt Dr. Christoph Miseré und der anwesenden Zuschauer, N. N.

Das wiederum war Anlass einer sogenannten Gefährdungsansprache von Richter Schindler mit der Polizei Göttingen

Beweis: Zeugnis Schindler, b. b., und des für die Gefährdungsansprache verantwortlichen Polizeibeamten, N. N.

Und das wurde sodann seitens Schindler im Zusammenwirken mit den Leitern der JVA Rosdorf, Frau Dr. Jakob und Frau Luther, ohne jegliche Überprüfung oder Ermittlung betreffend das angeblich anonyme Drohschreiben zum Anlass genommen, den Kläger über einen Zeitraum von sechs Monaten den Maßnahmen der sogenannten „weißen Folter“ zu unterziehen. Dazu gehört die über sechs Monate andauernde Isolationshaft, einschließlich isoliert, also einzeln und getrennt von allen anderen Häftlingen, zu absolvierender sogenannter Freistunden (die Häftlinge dürfen einmal am Tag für eine Stunde im Gefängnishof im Freien herumlaufen). Sobald sich einer der anderen Häftlinge während der Freistunden auch nur grüßend oder aufmunternd durch das Fenster an den Kläger wandte, wurden diese Häftlinge angebrüllt und schwer bestraft. Einer von ihnen wurde nicht nur mit tagelanger Isolationshaft bestraft, sondern er wurde obendrein von zwölf oder mehr Sicherheitsbeamten zusammengeschlagen und sogar in eine andere Haftanstalt verlegt, damit er sich nicht mehr mit dem ihn juristisch beratenden Kläger besprechen können würde.

Beweis: Zeugnis Abasin Ahmadzei, ladungsfähige Anschrift wird nachbenannt, und Zeugnis Luther und Dr. Jakob, b. b.

Ein anderer Häftling, den der Kläger wegen dessen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen die JVA-Leitung und das Land Niedersachsen beraten hatte, weil er mit Billigung des inzwischen versetzten stellvertretenden Leiters der U-Haft Daduna mit einer Glasflasche verprügelt worden war und dabei fast sein Augenlicht auf einem Auge verloren hatte, wurde ebenfalls in eine andere Haftanstalt verlegt, damit er sich nicht weiter mit dem Kläger unterhalten konnte.

Beweis: Zeugnis Frau Luther, b. b., und Zeugnis Kevin Redzep, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht

In der Zelle neben dem Kläger brachten Luther und Dr. Jakob einen an paranoider Schizophrenie leidenden Häftling unter, welcher immer wieder unvermittelt bei Tag und bei Nacht zu schreien begann und mit sich selbst sprach bzw. mit seiner Mutter, deren Stimme er dann offensichtlich nachahmte (ähnlich wie im Film „Psycho“). Selbst die Vollzugsbeamten erklärten gegenüber dem Kläger, dass sie wüssten, dass dies nicht normal sei, solche Häftlinge gehörten nicht in die JVA.

Beweis: Zeugnis der entsprechenden Vollzugsbeamten, Namen und ladungsfähige Anschriften werden nachgereicht

Nachdem dieser Häftling (mit gewaltigem Lärm natürlich) mehrfach das gesamte Mobiliar in seiner Zelle (einschließlich Toiletten- und Waschbecken) zertrümmert hatte, wurde er verlegt.

Beweis: wie vor

Außerdem erklärten die Vollzugsbeamten wie auch Frau Dr. Jakob in einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger (sie allerdings seltsam triumphierend, was den Kläger veranlasste, ihr zu erklären, dass sie nach seiner beruflichen Erfahrung im Medizinrecht offensichtlich eine Psychopathin und nicht nur eine Soziopathin sei), dass das, was mit dem Kläger in der JVA Rosdorf angestellt wurde, noch niemals zuvor mit irgendeinem anderen Häftling angestellt worden sei, nicht einmal mit besonders gewalttätigen Häftlingen.

Beweis: Zeugnis der Dr. Jakob und der Vollzugsbeamten, N. N.

Dem Kläger wurde sodann ein letzter Besuch bei seiner sterbenden Mutter verwehrt. Nach ihrem Tod wurde ihm dann auch noch die Teilnahme an ihrer Trauerfeier verwehrt, vorgeblich, weil der Kläger – ohne dass es hierfür auch nur den allergeringsten Anhaltspunkt gegeben hätte – gewalttätige Unterstützer habe. Um diese haltlose Behauptung nach außen hin (also für die nicht informierte Öffentlichkeit) plausibel erscheinen zu lassen, wurde der Kläger während der sechsmonatigen „weißen Folter“ nur noch isoliert, also allein anstatt zusammen mit anderen Häftlingen, zwischen JVA Göttingen und Gericht transportiert, und zwar immer begleitet von nunmehr schwerbewaffneten (mit Pistole und Maschinenpistolen) Sicherheitsbeamten. Außerdem wurden die Transporte stets von bis zu fünf oder gar sechs Mannschaftswagen der Polizei mit ebenso schwerbewaffneten Polizeibeamten begleitet. Sie alle trugen kugelsichere Westen. Auch dem Kläger wurde eine solche Weste bei jedem Transport angeboten (also rund 50-mal). Er lehnte dies stets ab, woraufhin ihm jedes Mal erklärt wurde, dass er dann aber eine Erklärung unterzeichnen müsse, wonach versehentlich abgefeuerte und ihn treffende Schüsse der Beamten dann eben sein Problem seien (worüber der auf Haftungsrecht spezialisierte Kläger zwar nur lachen konnte, aber gleichzeitig geschockt war ob der sich darin widerspiegelnden grotesken und dreisten Dummheit der verantwortlichen JVA-Leiterinnen Luther und Dr. Jakob).

Natürlich hatten den Kläger diese Maßnahmen trotz seiner Resilienz schwer traumatisiert. Aber ein Aussetzungsantrag der Verteidigung zur Feststellung seiner Haft- und Verhandlungsunfähigkeit wurde von Schindler ohne Begründung abgelehnt. Später gelang es zwar einem Arzt, welchem der Kläger vertraute, ihn vertraulich zu sprechen, und dieser erstellte sodann ein Kurzgutachten, wonach der Kläger natürlich traumatisiert war.

Beweis: 1.

Anlage K 12 (Kopie des Kurzgutachtens des Dr. Thomas Külken)

2.

Zeugnis Dr. Thomas Külken

Aber auch dies interessierte Richter Schindler und die anderen Richter der Kammer, einschließlich der Schöffen, nicht im allergeringsten.

Schließlich meldete sich der Kläger an einem Tag, an welchem ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war, krank. Anstatt den Kläger aber in der JVA zu untersuchen, ließ der Leiter des medizinischen Dienstes Frank (welcher nach den Angaben einer Reihe von insoweit sachverständigen Häftlingen und eines aussagebereiten Arztes der Anstalt selbst schwer alkohol- und drogenabhängig ist), den Kläger in seiner Privatpraxis vorführen. Er war dabei, wie stets, mit Handschellen an einen Bauchgurt gefesselt, und es waren außerdem seine Füße gefesselt, sodass nur noch Trippelschritte möglich waren. Der Anblick schockte mehrere ältere Patienten in der Praxis von Frank, denn das Aussehen des wegen des bevorstehenden Gerichtstermins mit Anzug gekleideten Klägers passte nicht ansatzweise zu den an ihm verübten „Maßnahmen“. Zur Diagnostik ließ Frank den Kläger in ein Behandlungszimmer führen. Allerdings wurde er dabei begleitet von zwei schwergewaffneten Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes, von welchen einer die Maschinenpistole im Anschlag hielt, als Frank den Kläger aufforderte, ihm seine Symptome zu schildern.

Beweis: Zeugnis der beiden den Kläger begleitenden Sicherheitsbeamten der JVA Rosdorf, N. N., und Zeugnis Frank, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht

Natürlich erklärte Frank den Kläger für gesund und ließ ihn ins Gericht transportieren.

Danach wurde ein anderer hochgefährlicher Häftling in der Nachbarzelle des Klägers untergebracht (der paranoid Schizophrene war inzwischen ja verlegt worden). Vor diesem Häftling wurden alle anderen Häftlinge von den Vollzugsbeamten gewarnt, weil er äußerst aggressiv auftrat und offenbar aus einem schwarzafrikanischen, von Kriegswirren zerstörten Land stammte.

Deshalb wurde auch dieser Gefangene immer wieder einzeln, das heißt isoliert von den anderen Gefangenen, „gehalten“. Nachdem er während der Essensausgabe an ihn und den ebenso isolierten Kläger Anstalten gemacht hatte, den Kläger anzugreifen, forderte einer der Vollzugsbeamten den Kläger auf, Anzeige zu erstatten, dies sei seitens der Anstaltsleitung einfach unvertretbar.

Beweis im Bestreitensfalle: Zeugnis des Vollzugsbeamten, N. N.

Danach wurde der Gefangene wie „Hannibal Lecter“ in dem Film „Das Schweigen der Lämmer“ aufrecht stehend an eine Art Sackkarre gekettet „weggefahren“.

Beweis: Zeugnis wie vor

Nachdem sich sowohl Richter Schindler als auch die beiden Anstaltsleiterinnen Luther und Dr. Jakob immer wieder geweigert hatten, eine Erklärung im Sinne einer Begründung für die gegenüber dem Kläger angewendeten Maßnahmen der „weißen Folter“ zu geben, gelang es schließlich Rechtsanwalt Tobias Pohl nach sechs Monaten, also Ende 2024, doch noch eine solche Rechtfertigung von Frau Luther zu erhalten. Beigefügt waren Anhörungszettel mit den Aussagen diverser Vollzugsbeamter, wonach der Kläger ein- oder zweimal seine Telefonate mit Rechtsanwältin Wörmer nicht sofort bei Aufforderung abgebrochen habe (was nicht zutrifft) oder er sich mit Häftlingen muslimischen Glaubens unterhalten habe usw.

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der Stellungnahmen von Frau Luther und Herrn Daduna nebst von ihnen beigefügten Unterlagen

Außerdem befanden sich Erklärungen von Mithäftlingen in der Anlage zum Schreiben von Frau Luther. Die aber waren allesamt auf Aufforderung von Frau Luther und des Vollzugsbeamten Laufer vorformuliert und vorgeschrieben worden. Denn es wurde von ihnen den Kläger (scheinbar) belastende Erklärungen verlangt, um die Foltermaßnahmen gegen den Kläger irgendwie erklären zu können.

Beweis: Zeugnis Luther, Laufer und Zeugnis der unterzeichnenden Mithäftlinge und Vollzugsbeamten, N. N.

Der einzige Häftling, mit dem der Kläger sprechen durfte, war der sogenannte „Hausarbeiter“ namens Wilson Reichardt. Der allerdings war wegen zweifacher Vergewaltigung Minderjähriger angeklagt und deshalb (wie auch Pädophile in Gefängnissen insgesamt) besonders gefährdet. Deshalb war er auf der eigentlich nur für die Aufnahme neuer Häftlinge gedachten, aber auch für auf anderen Stationen gefährdeten Häftlingen benutzten Station A0, wo der Kläger seit vielen Monaten isoliert gehalten wurde, für die Essensausgabe und das Putzen zuständig. Häftlinge, die diese besonderen Aufgaben erhaben, werden als „Hausarbeiter“ bezeichnet. Er wurde aber gleichzeitig von Luther und Dr. Jakob als Spion bzw. als sogenannter „31er“ (= Verräter im Häftlingsjargon) eingesetzt und war auch deshalb von allen anderen Häftlingen schon mehrfach bedroht worden.

Beweis: Zeugnis Mustafa Miri, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht, Zeugnis Wilson Reichardt, nach letzten Informationen zu laden über die JVA Lübeck

Und er gestand dem Kläger schließlich, als der ihn mit diesen durch die Entschwärzung der von Luther schließlich übergebenen, schnell von ihr zusammengefummelten Akte gewonnenen Informationen konfrontierte: Auch er sei vom Vollzugsbeamten Laufer aufgefordert worden, den Kläger in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Seine Unterschrift unter einer der entsprechenden von Läufer geschriebenen Erklärungen sei im Übrigen gefälscht worden. Genauso sei auch mit allen anderen Häftlingen verfahren worden, die auf Aufforderung des Beamten Laufer und der Leiterin der JVA Luther den Kläger belastende Fantasiegeschichten erfinden und unterzeichnen sollten bzw. solche von Laufer vorgefertigten Erklärungen unterzeichnen sollten. Wilson Reichardt arbeitete dann auf Aufforderung des Klägers eine eidesstattliche Versicherung aus, in welcher diese Zusammenhänge festgehalten wurden. Nachdem er diese eidesstattliche Versicherung schließlich nach Rücksprache mit dem Kläger als zutreffend abgesegnet hatte, weigerte er sich aber plötzlich – angeblich auf Anraten seiner Anwälte, die angeblich meinten, es sei besser, im Gericht als Zeuge diese Zusammenhänge zu bestätigen – diese eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen.

Beweis: 1.

Anlage K 13 (Kopie der eidesstattlichen Versicherung)

2.

Zeugnis Wilson Reichert und Zeugnis Mustafa Miri, b. b.

Rechtsanwalt Pohl legte umfänglich dar, dass die entweder frei erfundenen oder schlicht lächerlichen Vorwürfe (der Kläger habe sich mit Häftlingen muslimischen Glaubens unterhalten) nicht ansatzweise eine auch nur halbwegs tragfähige Begründung für die geradezu sadistischen (treffender in diesem Zusammenhang: satanistischen) Maßnahmen der „weißen Folter“ darstellten.

Beweis: 1.

Anlage K 14 (Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Pohl vom

13.11.2024), 2.

Zeugnis Rechtsanwalt Pohl

Inzwischen liegt auch ein Gutachten der unabhängigen polnisch-britischen Menschenrechtsorganisation United for Freedom vor, welches detailliert darlegt, dass die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen nicht nur jeder tragfähigen Begründung entbehren, sondern in gröbster Weise gegen die EU- und die UN-Menschenrechtscharta verstoßen (wobei dort die Weigerung, dem Kläger einen letzten Besuch bei seiner sterbenden Mutter zu gestatten, und die Weigerung, ihn an deren Beerdigung teilnehmen zu lassen, nicht einmal berücksichtigt sind).

Beweis: 1.

Anlage K 15 (Gutachten der polnisch-britischen Menschenrechtsorganisation United for Freedom), 2.

Zeugnis Udo Leitmann und Zeugnis Karl Hummitsch

Diese besonders schweren Angriffe gegen den Kläger selbst wurden schließlich ergänzt durch Angriffe gegen die Verteidiger des Klägers, insbesondere gegen die Hauptverteidigerin Rechtsanwältin Katja Wörmer. Sie wurde mit einer Vielzahl von Ordnungsgeldbescheiden oder Bußgeldbescheiden überzogen, weil sie angeblich öffentliche Erklärungen des Klägers zum Verfahren gegen ihn (die genauso zulässig sind wie Presseerklärungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, und im Übrigen vom Vorsitzenden Richter Schindler schriftlich ausdrücklich gestattet worden waren!) ermöglicht habe. Dann wurde sie mit einem weiteren Verfahren überzogen (stets übrigens von den Staatsanwälten Recha und John), weil sie angeblich ihren Hund unbeaufsichtigt in brennender Hitze im Auto gelassen habe, während sie im Gericht verhandelt habe. Auch dies ist falsch, denn erstens hatte sie stets für die Beaufsichtigung ihres Hundes eine Person bereitgestellt, die, auch wenn die Verhandlungen länger dauerten, dafür sorgte, dass der Hund regelmäßig ausgeführt wurde, und zweitens hatte an dem angegebenen Tag überhaupt keine Verhandlung stattgefunden.

Beweis: Zeugnis Rechtsanwältin Wörmer und der Staatsanwälte Recha und John

Das Ganze gipfelte darin, dass die Anzeigeerstatter und V-Leute des Verfassungsschutzes im Internet zum Mord an den Verteidigern, einschließlich Rechtsanwältin Wörmer, aufriefen, aber auch zum Mord am Kläger. Der Kläger wurde, wie von Rechtsanwalt Siemund dem Gericht detailliert anhand der entsprechenden Internetausdrucke vorgeführt wurde, von Antonia Fischer und Justus Hoffmann auf einem Bild als blutüberströmt im Gerichtssaal liegend dargestellt. Dazu passend hatte einer der Mitläufer von Antonia Fischer und Justus Hoffmann im Internet erklärt, er wollte den Kläger im Gerichtssaal tot in seinem Blute liegend sehen.

Beweis: 1.

Anlage K 16 (Kopie des von Antonia Fischer und Justus Hoffmann erstellten und verbreiteten Bildes).

2.

Zeugnis der im Zuschauerraum anwesenden Öffentlichkeit, N. N., Katja Wörmer, Justus Hoffmann (der unter anderem unter dem Namen „Dominatrix“ solche Aufrufe und Nebel verbreitete), und Zeugnis Antonia Fischer

Als sich am 21.03.2025 der Verfasser des oben zitierten Aufrufs (er wolle den Kläger tot im Gerichtssaal blutüberströmt liegen sehen) tatsächlich im Gerichtssaal aufhielt und die Verteidigung und der Kläger das Gericht und Staatsanwalt Recha darauf hinwiesen und zu ihrem Schutz um Entfernung der Person baten, lachten beide nur und erklärten, das sei nicht ihr Problem, Rechtsanwältin Wörmer und alle anderen könnten ja später irgendwann mal Strafanzeige erstatten.

Beweis: Zeugnis Rechtsanwältin Wörmer und Zeugnis Rechtsanwalt Christoph Miseré, Zeugnis der anwesenden Zuschauer, N. N.

Rechtsanwältin Wörmer schockierte dieses in der Tat geradezu satanistische Verhalten des Richters Schindler und des Staatsanwalts Recha so sehr, dass sie eine Verhandlungspause benötigte, um sich zu beruhigen. Im Hof des Gerichts näherte sich sodann genau der Mann, um dessen Entfernung aus dem Gerichtssaal sie und der Kläger zuvor das Gericht und die Staatsanwaltschaft ersucht hatten, weil er sie und den Kläger bedroht hatte. Es war nur dem Eingreifen der anwesenden Justizbeamten zu verdanken, dass es zu keinem Angriff mehr kommen konnte. Rechtsanwältin Wörmer erlitt sodann einen Nervenzusammenbruch, woraufhin eine der Justizbeamtinnen, welche über medizinische Kenntnisse verfügte, dafür sorgte, dass Rechtsanwältin Wörmer von einem Notarztwagen in die Universitätsklinik gefahren wurde, wo sie versorgt wurde.

Beweis: Zeugnis Rechtsanwältin Wörmer, Zeugnis der helfenden Justizbeamten, N. N.

VII. Anfang Mai 2024 wurde der Kläger schließlich überraschend – innerhalb von fünf Minuten, ohne dass er seine Verteidiger kontaktieren durfte – in die JVA Bremervörde verlegt. Denn inzwischen hatte die Anstaltsleitung (Dr. Jakob und Luther) massive Angst davor bekommen, dass der Kläger die nicht nur in seinem, des Klägers Fall, unhaltbaren, Dr.Mengele-ähnlichen Zustände in der JVA Rosdorf öffentlich machen und zum Gegenstand zivil- und strafrechtlicher Verfahren machen würde, wie er es ihnen angekündigt hatte.

In der JVA Bremervörde konnte dann der Kläger zunächst unbehindert mit seiner Ehefrau und anderen Menschen, darunter auch Journalisten im In- und Ausland, telefonieren.

Dann jedoch meldete sich erneut – zunächst anonym, aber handelnd unter dem Fantasienamen Dr. Renate Felder – Justus Hoffmann bei der Anstalt und forderte, die LiveInterviews des Klägers zu unterbinden, obwohl darin nicht ansatzweise die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wurde und auch ansonsten lediglich beweisbar wahre Tatsachen besprochen wurden; zum Beispiel, dass sich das Auswärtige Amt weigerte, den schriftlichen Vorgang über den Kläger herauszugeben, weil der Auftrag für die Entführung und Verschleierung der Entführung als Abschiebung oder als Auslieferung eben nicht vom Justizministerium, sondern vom Innenministerium und der dort Verantwortlichen Nancy Faeser und des gemeinschaftlich mit ihr handelnden BKA-Chefs Holger Münch gekommen war.

Beweis: Zeugnis Herr Heitkämper von der JVA Bremervörde, zu laden über die JVA Bremervörde, Am Steinberg 75, 27432 Bremervörde, und Zeugnis Justus Hoffmann, b. b., und Zeugnis Nancy Faeser, Zeugnis Holger Münch, Zeugnis Annalena Baerbock

Der Kläger erläuterte dem für den Vollzug zuständigen Beamten Herrn Heitkämper, dass sich hinter dem Namen Dr. Renate Felder der Täter Justus Hoffmann verstecke. Dies hielt Heitkämper zwar für möglich, ging dem Ganzen aber nicht nach und bat den Kläger, Live-Interviews zu unterlassen.

Beweis: Zeugnis Heitkämper, b. b.

Eine Woche später meldete sich dann in der Tat Justus Hoffmann ungetarnt unmittelbar bei der JVA Bremervörde und forderte unter Berufung auf seinen (damals noch vorhandenen) Status als Rechtsanwalt weitere Beschränkungen der Kommunikation des Klägers mit der Konsequenz, dass der Kläger nur noch zweimal 20 Minuten mit dem Journalisten Roger Bittel, und zwar indem einer der Beamten die Gespräche mithörte, sprechen durfte.

Beweis: Zeugnis Heitkämper, b. b.

Mit allen anderen Menschen einschließlich seiner Ehefrau durfte der Kläger aber weiterhin ungehindert sprechen.

Beweis: Zeugnis Heitkämper, b. b.

Aber auch das reichte den Tätern aus Göttingen und Berlin noch nicht aus. Es meldeten sich deshalb schließlich die auch in der US-Presse einschlägig bekannten (s. o.) Staatsanwälte John und Oberstaatsanwalt Laue bei der JVA Bremervörde und forderten die völlige Einstellung der Kommunikation des Klägers mit der Folge, dass der Kläger nur noch zweimal 20 Minuten unter Mithören eines Beamten mit seiner Ehefrau telefonieren darf, mit sonst niemandem (außer natürlich mit seinen Anwälten).

Beweis: Zeugnis Heitkämper

Das hat unter anderem zur Folge, dass die 89-jährige Tante des Klägers und auch die Schwester des Klägers gar nicht mehr mit ihm sprechen können. Ganz offensichtlich haben die Täter extreme Angst davor, dass der Kläger die Wahrheit auch über sie veröffentlicht. Genau deshalb ist auch diese Klage inzwischen (ebenso wie die Strafanzeige Anlage K 1) ungeschwärzt veröffentlicht worden.

C Rechtslage

  1. Jura novit curia: Das Gericht kennt das Recht

Jura novit curia: Es kann keiner weiteren Erläuterung bedürfen, dass die dargelegten und unter Beweis gestellten Maßnahmen der „weißen Folter“ und auch die wahlweise als „Abschiebung“ und als „Auslieferung“ getarnte Entführung schwerste Pflichtverletzungen im Sinne absichtlich begangener schwerer Straftaten von Richtern, Staatsanwälten und anderen Amtsträgern im Sinne des § 839 Abs. 1 und 2 BGB darstellen, für welche die Beklagte als für die Täter verantwortliche Körperschaft im Wege der gemäß Art. 34 GG übergeleiteten Haftung einzustehen hat, aber gemäß Art. 34 S. 2 GG der Staat bzw. das Land Niedersachsen bei den Tätern Regress nehmen kann. Allerdings ist die Rechtslage betreffend die Entführung genauer zu beleuchten wegen ihrer Komplexität (hier unten zu IV).

Dass ab dem 03.05.2024 auch keine mündlichen Verhandlungen mehr stattfanden, weil Schindler das schriftliche Verfahren angeordnet hatte, um die Öffentlichkeit faktisch vom Verfahren auszuschließen, weil die Zuschauer so dem Verfahren nicht mehr folgen konnten, wird noch gesondert zu prüfen sein.

  1. Schadensersatz wegen Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit

Wegen der Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit, das heißt wegen der Verletzung der Verhinderung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Klägers für seine Mandanten, darunter auch Mandanten in den USA (einige von ihnen traten im letzten vor der Entführung des Klägers veröffentlichten Interview von ICIC auf), werden gesondert Schadensersatzansprüche in den USA geltend gemacht werden. Die US-Mandanten und potenziellen US-Mandanten werden gegebenenfalls in Form einer Class Action vorgehen, welcher sich dann auch alle anderen, auch deutschen Mandanten des Klägers anschließen können werden. Im Rahmen einer solchen Class Action werden selbstverständlich wegen der absichtlichen Schadensherbeiführung auch wiederum Punitive Damages, also auch Strafschadensersatz, geltend gemacht. Die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere des neuen „GRANITE Act“, aber auch die ebenso eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen vorsehenden Vorschriften des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erlauben wiederum den vollen Durchgriff auf alle beteiligten Körperschaften, Institutionen und Einzelpersonen wie unter anderem Schindler, John, Recha, Roggatz, Dr. Jakob, Luther, Frank, Holger Münch, Nancy Faeser und Annalena Baerbock sowie Marcel Templin, Antonia Fischer und Justus Hoffmann.

  1. Schadensersatz wegen Entführung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 5 Abs. 1 und 3 GG

Einer näheren rechtlichen Würdigung und Analyse bedürfen aber die die Entführung und Umgehung des Auslieferungsrechts begründenden, oben dargelegten und unter Beweis gestellten Tatsachen. Denn abgesehen von der darin zum Ausdruck kommenden Dreistigkeit und außerordentlich hohen kriminellen Energie der Verantwortlichen führte dies zu ganz erheblichen Schadensersatzansprüchen des Klägers.

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt den Kläger vor Ausweisungen zum Zwecke politischer Verfolgung, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG garantiert die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit des Klägers, auf die er sich für seine Arbeit betreffend die sogenannte CoronaPlandemie stützt, Art. 2 Abs. 2 GG schützt die Freiheit des Klägers und Art. 1 GG die Menschenwürde des Klägers.

Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil zwar die durch eine Entführung vorliegende Verletzung des Völkerrechts dem Entführten selbst keine eigenen Rechte gewährt, sondern nur dem Staat, in dem entführt wurde, einen – häufig aber aus politischer Rücksichtnahme nicht ausgeübten – Rückführungsanspruch gegen den entführenden Staat. Aber die hier gleichzeitig gegebene absichtliche Verletzung der Grundrechte des Klägers führt sehr wohl zu eigenen Ansprüchen des Klägers, und zwar sowohl zu sogenannten Folgenbeseitigungsansprüchen (vgl. dazu nur Ossenbühl, Staathaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 253 ff., 258 ff.), als auch zu Schadensersatzansprüchen (vgl. nur BGH 117, 240/47).

Grundlage der nachfolgenden Darstellung der Rechtslage sind zum einen die Regelungen des hier gezielt umgangenen Auslieferungsrechts. Denn die vom Auslieferungsrecht geforderten, aber hier umgangenen Regelungen und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen gelten für eine Straftat wie die hier vorliegende Entführung im Wege des argumentum a fortiori erst recht. Und zum anderen ist konkret die sich gerade zurück zur Gerechtigkeit entwickelnde Rechtsprechung bei glatten Entführungen (im Gegensatz zu bloß fehlerhaften Auslieferungen) entscheidend. In beiden Fällen, sowohl im Falle der fehlerhaften Auslieferung (deren Rechtslage gilt, wohlgemerkt, erst recht im Falle der Entführung), kann der Kläger wegen der darin betriebenen politischen Verfolgung unmittelbaren Schutz des Grundgesetzes (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) in Anspruch nehmen, welcher Schutz vor politischer Verfolgung durch Auslieferung garantiert.

Kurz: Es geht bei der Entführung unter absichtlicher Umgehung des Auslieferungsrechts zum Zwecke politischer Verfolgung nicht nur um Verletzungen der die Souveränität des Staates schützenden Völkerrechts, in welchem die Entführung durchgeführt wird. Sondern es geht bei der absichtlichen Verletzung der Garantie des persönlichen Schutzes des Klägers vor politischer Verfolgung ausdrücklich auch um persönliche Ansprüche des Klägers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

Für den ersten Teil, die Darstellung der Rechtslage bei fehlerhaften Auslieferungen (diese Rechtslage gilt – dies kann nicht oft genug betont werden – erst recht für Entführung), stützt sich der Kläger auf den diese Rechtslage in brillanter Weise darstellenden Aufsatz von Professor Bernd Schünemann, „Materielle Tatverdachtsprüfung und völkerrechtswidrige Entführung als nationalstaatliche Sprengsätze im internationalen Auslieferungsverkehr“ in: Wolter (Hrsg.), 140 Jahre Goltdammer-Archiv für Strafrecht (1993,

215 ff.).

Für den zweiten Teil, der sich unmittelbar mit der Rechtslage bei glatten Entführungen (also nicht bloß gescheiterten oder fehlerhaften Auslieferungen) befasst, stützt sich der Kläger auf Hillenkamp, „Die völkerrechtswidrige Entführung: ein Verfahrenshindernis von Völkerrechts und Verfassungs wegen?“, in: Festschrift für Gerhard Werle, 2022, S. 773.

  1. Die Rechtsfolgen der fehlerhaften Auslieferung gelten im Wege des Argumentum a fortiori erst recht bei einer blanken Entführung, und zwar umso mehr, wenn die Entführung zum Zwecke der nicht nur völkerrechtlich, sondern auch grundgesetzlich (gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) verbotenen politischen Verfolgung dient.

Wie oben dargelegt und unter Beweis gestellt, dient das in Deutschland (nach dem

Scheitern des ersten Versuchs des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes, den Kläger wegen seiner politischen, sich der Meinungs- und Pressefreiheit bedienenden Aktivitäten zur Aufklärung der angeblichen Corona-Pandemie am 14.06.2022) in Gang gesetzte Strafverfahren durch die vom Verfassungsschutz/Staatsschutz in Auftrag gegebene Strafanzeige vom 02.09.2022 allein dazu, den Kläger wegen dieser durch Art. 5 GG geschützten politischen Aktivitäten aus dem Verkehr zu ziehen, und zwar nur, weil sie den vorsätzlich falschen Behauptungen der Regierung und der Mainstreammedien widersprachen.

Es ging und geht also bei dem Vorgehen gegen den Kläger um den Einsatz bzw. Missbrauch der Justiz zur politischen Kriegsführung gegen den politischen Gegner bzw. gegen politische Kritik. Das heißt, es geht um das, was in den USA inzwischen als „Lawfare“ also juristische Kriegsführung gegen das eigene Volk bzw. einzelne Personen des eigenen Volks durch den (Tiefen) Staat, bezeichnet wird. Denn, dies ist, wie dargelegt in der Ermittlungsakte und dem Dossier des Verfassungsschutzes/BKA (Anlage K 2), belegt: Die Arbeit des Klägers stellte wegen der internationalen Reichweite des Klägers als angesehener international tätiger Rechtsanwalt eine Bedrohung für die falschen Behauptungen der Regierung und der diese falschen Behauptungen verbreitenden Mainstream-Medien dar. Kurz: An der hinter dem vorgetäuschten Strafverfahren versteckten, dargelegten und unter Beweis gestellten politischen Verfolgung des Klägers kann ebenso wenig ein Zweifel bestehen wie daran, dass eine solche politische Verfolgung sowohl völkerrechtlich als auch (und das steht hier im Zentrum, da das Völkerrecht schon immer eine von niemandem ernst genommene Floskel war und auch geblieben ist) grundgesetzlich (nochmals: Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) verboten ist.

  1. Eine Auslieferung zum Zwecke der politischen Verfolgung ist völkerrechtlich und grundrechtlich verboten.

Diese rechtliche Selbstverständlichkeit kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass ein tragendes Prinzip des Auslieferungsrechts, der sogenannte Spezialitätsgrundsatz, ursprünglich zu dem Zweck entwickelt wurde, eine Umgehung des Auslieferungsverbots bei politischen Delikten – erst recht natürlich bei bloßer politischer Kritik – im Rahmen der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit zu verhindern (Schünemann, a. a. O., S. 221, m. w. N. in FN 27).

Gemäß diesem Grundsatz ist zwar nicht nur die Auslieferung für den Zweck politischer Verfolgung verboten. Sondern der Spezialitätsgrundsatz reicht wesentlich weiter. Es darf wegen des Spezialitätsgrundsatzes bei einer Auslieferung zum Beispiel wegen einer in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfenen Straftat des Betruges nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts nicht in dem Staat, an den ausgeliefert wird, der Ausgelieferte wegen einer völlig anderen Straftat, zum Beispiel wegen Raubes, angeklagt werden. Nur die spezielle (daher: Spezialitätsgrundsatz) Straftat, wegen derer der ersuchte Staat der Auslieferung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zugestimmt hat, darf in dem ersuchenden Staat, wohin die Auslieferung erfolgt, angeklagt werden, in diesem Beispiel also wegen Betruges. Einer Strafverfolgung wegen Raubes steht in diesem Beispiel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre ein absolutes Verfahrenshindernis entgegen: Es darf also nicht wegen Raubes angeklagt werden (Schünemann, a. a. O., S. 223 m. w. N. in FN 74).

Dennoch aber ist es theoretisch und praktisch möglich, dieses grundgesetzlich und durch den Spezialitätsgrundsatz geschützte Verbot der politischen Verfolgung zu umgehen, zum Beispiel, so erläutert Schünemann, dadurch, dass der um die Auslieferung ersuchende Staat die für das formelle Auslieferungsbegehren benötigten Papiere manipuliert, das heißt ohne rechtsstaatliche Tatverdachtsfeststellung „fabriziert“ (bzw., so das Dossier im Falle des Klägers: „konstruiert“), vgl. Schünemann, a. a. O., S. 222, 223. Der „manipulierte Haftbefehl“, so Schünemann auf S. 223 weiter, ist in solchen Fällen dann die Grundlage für die Vermutung einer bereits stattfindenden politischen Verfolgung, und er ist die Grundlage für die Befürchtung, dass weitere politische Verfolgung droht. Und in einem solchen Fall eines manipulierten (= falschen) Haftbefehls, der als „Camouflage“ (so Schünemann, a. a. O., S. 221). für eine in Wahrheit laufende politische Verfolgung dient, darf sich das um Auslieferung ersuchte Land auch nicht, wie sonst, auf die bloß formale Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auslieferungsbegehrens beschränken, also nur prüfen, ob ein Haftbefehl oder ein Urteil vorliegt. Sondern er muss bei Vorliegen eines Verdachts einer politischen Verfolgung wegen eines fabrizierten/manipulierten Haftbefehls darüber hinausgehend auch eine materiellrechtliche Prüfung dahingehend unternehmen, ob wirklich ein dringender Tatverdacht (bzw. im angloamerikanischen Recht des Common Law „probable cause“) betreffend die behauptete Straftat vorliegt.

Das um Auslieferung ersuchte Land muss also, wenn solche sogenannten „besonderen Umstände“ vorliegen, den um Auslieferung ersuchenden Staat auffordern, eine genaue Darstellung der den hinreichenden Tatverdacht begründenden Tatsachen zu geben, und gegebenenfalls auch eine eigene Beweisauflage über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts unternehmen (Schünemann, a. a. O., S. 223, m. w. N. auch aus der Rechtsprechung). Das ist im Übrigen auch – bei Vorliegen solcher „besonderen Umstände“ – gesetzlich geregelt, und zwar im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRG, und zwar dort in § 10 Abs. 2 betreffend das Erfordernis einer Prüfung des hinreichenden Tatverdachts und in § 30 Abs. 2 betreffend das Erfordernis, gegebenenfalls eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Schünemann, a. a. O., S. 224, mit Hinweis auf das Verfassungsgericht in FN 36). Deshalb dauern Auslieferungsverfahren mitunter Monate oder sogar Jahre, und zwar insbesondere, wenn sich der Auszuliefernde wehrt, wie es der Kläger getan hätte, wenn das Auslieferungsverfahren nicht gezielt umgangen worden wäre, um dem Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unter Verstoß gegen Artikel 103 GG zu nehmen.

Das bedeutet konkret für den vorliegenden Fall des Klägers, dass hier schon – wäre ein echtes Auslieferungsverfahren durchgeführt worden, in welchem dem Kläger rechtliches Gehör gegeben worden wäre – der evident falsche Haftbefehl, als „besonderer Umstand“ in Mexiko Anlass gegeben hätte, eine Prüfung vorzunehmen, ob tatsächlich ein dringender Tatverdacht vorliegt. Denn der Kläger hätte ja, wenn ihm im Auslieferungsverfahren der Haftbefehl vom 15.03.2023 im Rahmen seiner Anhörung vorgelegt worden wäre, sofort nachgewiesen, dass die dort erhobenen Vorwürfe allesamt falsch und fabriziert sind, genau wie er dies dann auch zusammen mit Rechtsanwältin Katja Wörmer am 01.11.2023 vor dem Haftrichter in Göttingen tat und wie dies auch das Protokoll des Termins vom 01.11.2023 belegt (s. o.):

  1. Er hatte kein Geld entwendet, sondern es gab transparent und offen in der Buchführung des Corona-Ausschusses ausgewiesene Darlehensverträge, aufgrund derer er (wie auch Viviane Fischer) zum vorübergehenden Schutz

des Spendenvermögens vor staatlichem Zugriff einen Teil der Spendengelder in Sicherheit brachte.

  1. Er war alleingeschäftsführungsbefugt, musste also nicht ausgerechnet die beiden den Corona-Ausschuss angreifenden und ausplündern wollenden, völlig inaktiven Gesellschafter Antonia Fischer und Justus Hoffmann informieren.

  2. Das Geld war noch vorhanden, nur lag es eben auf den Konten der verbrecherischen Anzeigeerstatter und V-Leute des Verfassungsschutzes Justus Hoffmann, Antonia Fischer und Marcel Templin.

Diese hatten dem Kläger das Geld entwendet, um ihrer Strafanzeige wegen Nichtrückzahlung des Darlehens – wenigstens für Dummköpfe – den Anschein der Plausibilität zu geben.

Gegebenenfalls hätte Mexiko sogar über die Hintergründe des Vorgehens gegen den Kläger Beweis erheben müssen und wäre dann (genau wie später Schindler) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Darlehensverträge legal und völlig in Ordnung waren. Nur hätte Mexiko ganz sicherlich nicht, wie Schindler, auf Befehl des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes neue Vorwürfe erfunden, die Beweisaufnahme beendet und den Kläger den Maßnahmen der „weißen Folter“ unterzogen.

Genau dieses Erfordernis einer genauen Prüfung der materiellen Rechtslage betreffend den Tatverdacht bei einem Missbrauch des Auslieferungsbegehrens durch vorgetäuschte Tatvorwürfe für die Durchführung von politischer Verfolgung eben um die Auslieferung ersuchenden Staat, bejaht auch das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Lehre, wie Schünemann, a. a. O., S. 226, unter Inbezugnahme der Quellen in FN 43 darlegt.

  1. Eine Auslieferung zum Zwecke politischer Verfolgung führt gemäß dem Spezialitätsgrundsatz ohne Weiteres zu einem Verfahrenshindernis.

Ob eine rechtswidrige, weil die obigen Grundsätze nicht beachtende Auslieferung ohne Weiteres zu einem Verfahrenshindernis führt, man also dazu kommt, dass der so rechtswidrig Ausgelieferte in dem Land, an das er ausgeliefert wurde, nicht mehr angeklagt werden darf, ist zwar im Normalfall streitig. Aber nicht im hier gegebenen Fall einer mit der Auslieferung in Wahrheit gewollten politischen Verfolgung, und zwar eben wegen des in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Schutzes vor Auslieferungen für eben solche politischen Verfolgungen. Hier also besteht ohne Weiteres ein Verfahrenshindernis.

Ansonsten, also wenn zwar „besondere Umstände“ vorliegen, die aber nicht auf eine politische Verfolgung hindeuten, soll ein Verfahrenshindernis auch nach Meinung des Verfassungsgerichts jedenfalls aber in „extrem gelagerten Ausnahmefällen“ eingreifen können (Schünemann, a. a. O., m. w. N. in FN 60). Auch ein solcher „extrem gelagerter Ausnahmefall“ liegt hier aber auch unabhängig von der politischen Verfolgung ohne Weiteres vor. Denn, wie oben dargelegt, liegt überhaupt keine Straftat vor, sondern nur eine – auch im Haftbefehl verkörperte – fabrizierte, falsche Anschuldigung (was schon für sich genommen den Straftatbestand der „falschen Anschuldigung“ erfüllt), eine vorsätzliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör im gesamten Ermittlungsverfahren, und zwar auf Veranlassung des das gesamte Verfahren steuernden Staatsschutzes/Verfassungsschutzes (s. o.), mit einhergehender Freiheitsberaubung und anderer Straftaten auch gegen die völlig unbeteiligte Ehefrau des Klägers, usw.

Jedoch kommt es auf die Frage des „extrem gelagerten Ausnahmefalls“ vorliegend – dies kann nicht oft genug betont werden – angesichts des Vorliegens der völkerrechtlich und grundgesetzlich (Art. 16 GG) verbotenen politischen Verfolgung, gar nicht an. Hier besteht also ohne Weiteres ein Verfahrenshindernis.

  1. Wenn aber statt einer Auslieferung eine glatte Entführung stattfindet, gelten die gerade geschilderten Grundsätze erst recht im Wege des Argumentum a fortiori.

Wenn aber, wie im Falle des Klägers, überhaupt kein Auslieferungsverfahren durchgeführt wird, sondern, wie dies die E-Mails insbesondere der Zeugen Knobloch und Roggatz belegen, dieses gezielt umgangen wird, um eine mit Gewalt (physische Festnahme am Flughafen Tijuana durch fünf oder sechs Migrationsbeamte) und Täuschung („unter Vorwand“ nach Tijuana „locken“, um ihn dort „durch die Migrationsbehörde festnehmen zu lassen“) durchgeführte Entführung zum Zweck politischer Verfolgung durchzuführen, gelten die obigen Grundsätze im Wege des Argumentum a fortiori erst recht. Denn eine Entführung ist wie eine

„Auslieferung mit leerem Anwendungsbereich“ zu behandeln (Schünemann, a. a. O., S. 236).

  1. Auf die Frage, ob der Staat, in dem die fehlerhafte Auslieferung oder Entführung stattfindet, dem zustimmt, kommt es nicht an.

Auch auf die Frage, ob der Staat, in welchem die Entführung stattgefunden hat, der Entführung zustimmt, kommt es nicht an. Denn erstens erfordert schon das Auslieferungsrecht für eine wirksame Zustimmung/Einwilligung in die begehrte Auslieferung ein förmliches Ersuchen im Wege des diplomatischen Verkehrs, und zwar unter Beifügung der in einem Auslieferungsverfahren erforderlichen Unterlagen sowie ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen des Auszuliefernden, woran es hier ganz offensichtlich fehlt. Und zweitens machen häufig bei Entführungen die Länder, in welchen entführt wird, den ihnen zustehenden Rückforderungsanspruch aus Opportunitätsgründen oder politischer Rücksichtnahme nicht geltend (vgl. Schünemann, a. a. O., S. 229); dasselbe gilt für „Zustimmungen“ zu Entführungen, welche ebenfalls häufig aus politischer Opportunität (scheinbar) gegeben werden (Hillenkamp, a. a. O., S. 283, m. w. N. in FN 54).

  1. Dem Kläger stehen ohne Weiteres Schadensersatzansprüche zur Seite, und zwar auch, weil hier das ohne Weiteres greifende Verfahrenshindernis und das ohne Weiteres greifende Inhaftierungsverbot absichtlich verletzt wurden.

    1. Natürlich hat der aus politischen Gründen Entführte schon wegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 839 BGB und Art. 34 GG eigene Schadensersatzansprüche gegen den entführenden Staat (und alle daran beteiligten Personen, s. o.). Der Kläger hat hier also unter anderem wegen der falschen Anschuldigung und der fortdauernden Freiheitsentziehung und der Unterbindung seiner beruflichen Tätigkeit unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG Schadensersatzansprüche.

Dass hier ein Verfahrenshindernis bestand und besteht, kann wegen der Besonderheit der Entführung zum Zwecke der politischen Verfolgung keinerlei Zweifeln unterliegen. Abgesehen davon ist auch nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH auch ohne diese Besonderheit von einem Verfahrenshindernis auszugehen. Denn diese neue Rechtsprechung tendiert zurück zu den Anfängen, wonach aus einem staatlichen Verbrechen (Entführung durch den Staat) kein Strafverfahren erwachsen kann (ex iniuria ius non oritur), vgl. Hillenkamp, a. a. O., S. 779, 780 mit Hinweis auf Baldus, Clarus und Tiberius Decianus, bei v. Bahr, Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts (1892), S. 326, mit FN 16).

Diese Tendenz zurück zum „gerechten Recht“ verfolgt nicht nur ein Teil der Rechtslehre (siehe die Nachweise bei Hillenkamp, a. a. O., in FN 39), sondern inzwischen auch der BGH in einem Fall eines in Deutschland Entführten und in Vietnam zu einer langjährigen Haftstrafe Verurteilten. Dort stellte der BGH nicht nur fest, dass die Entführung – natürlich – rechtswidrig war, sondern auch, dass die nachfolgende Inhaftierung ein „erneutes völkerrechtliches Delikt“ war (Hillenkamp, a. a. O., unter Hinweis auf BGH NJW 2020, 856, mit Anm. Mitsch in FN 5). Dabei ließ der BGH offen, ob nicht schon die Entführung für sich genommen (also auch ohne Rückforderungsverlangen des Staates, in dem entführt wird, was ohnehin häufig aus Opportunitätsgründen unterbleibt, s. o.), stets oder nur im „extrem gelagerten Ausnahmefall“ ein Verfahrenshindernis begründet.

Wie schon ausgeführt, kommt es auf diese Frage vorliegend nicht an, weil auch gemäß dem internationalen Völkerrecht und vor allem gemäß dem Grundgesetz, das dem Entführten eigene Rechte auf Schadenersatz gegen die Entführung garantiert (s. o.) wegen der Entführung zum Zwecke der politischen Verfolgung per se ein „extrem gelagerter Ausnahmefall“ vorliegt. Und dieses Recht auf Schadenersatz umfasst zwangsläufig auch den Anspruch auf Unterlassung eines Strafverfahrens gegen den Entführten, also den Anspruch auf Durchsetzung des Verfahrenshindernisses einschließlich an dessen Ignorierung anknüpfenden Schadensersatzansprüche.

  1. Anlass für die Rückkehr zum „gerechten Recht“ war der Fall eines in die USA entführten mexikanischen Arztes. Betreffend die (auch außerhalb der Besonderheit einer Entführung zum Zwecke der politischen Verfolgung) seit einigen Jahren bestehende Tendenz zurück zum „gerechten Recht“, des ex iniuria ius non oritur, ist darauf hinzuweisen, dass diese Tendenz nicht nur in Deutschland ausgelöst wurde durch den Fall eines in Mexiko entführten Arztes (United States vs. Alvarez-Machain, s. o., Hillenkamp, a. a. O., S. 797, 780) aus dem Jahre 1992. Denn dort hatte zwar das das Strafverfahren gegen den Arzt durchführende Gericht kein aus der Entführung folgendes Verfahrenshindernis erkennen wollen. Aber: Der Arzt war schließlich im Strafverfahren als „evident unschuldig“ freigesprochen worden. Das hat geradezu zwangsläufig zur Rückbesinnung darauf geführt, dass jedenfalls im Falle einer Auslieferung auf Grundlage eines bloßen Haftbefehls (der ja, s. o., ohne Weiteres manipuliert sein kann, und zwar insbesondere in Deutschland, wo nach einem grundlegenden Urteil des EuGH vom 27.05.2019 ohnehin davon auszugehen ist, dass Staatsanwälte politische Anordnungen befolgen) der

Auszuliefernde völlig unschuldig sein kann. Denn für ihn streitet bekanntlich

die Unschuldsvermutung. Dass das erst recht im Falle einer Entführung gelten muss, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.

Fest steht jedenfalls, dass das Verfassungsgericht in „extrem gelagerten Ausnahmefällen“ ein Verfahrenshindernis annimmt, vgl. Hillenkamp, a. a. O., S. 278, mit Hinweisen auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in FN 33, dies aber offenbar auch der BGH so sieht, wie die oben in Bezug genommene neuere Vietnamentscheidung belegt. Und ein „extrem gelagerter Ausnahmefall“ liegt hier wegen des in Art. 16 GG garantierten Schutzes vor politischer Verfolgung ohnehin ohne Weiteres vor.

  1. Mindestens aber besteht vorliegend ein Inhaftierungsverbot, dessen hier vorliegende Verletzung ebenfalls ohne Weiteres zu Schadensersatzansprüchen führt (vgl. Hillenkamp, a. a. O., S. 781 in FN 43, wo ausdrücklich auf Schünemann Bezug genommen wird).

Dieses Inhaftierungsverbot kann in Deutschland und in Europa (also jedenfalls auch hier die deutsche Justiz bindend) ohne Weiteres auf Art. 14 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Europäischen Übereinkommens für Auslieferung, EuAIÜbk gestützt werden. Danach muss im echten Auslieferungsverfahren, wenn ein Ausgelieferter unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz wegen einer anderen Straftat als derjenigen, wegen derer er ausgeliefert wurde, angeklagt wird, der Angeklagte freigelassen werden, weil nach einhelliger Meinung in der Literatur und ständiger Rechtsprechung ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. hierzu Schünemann, a. a. O., S. 223 m. w. N. aus der Rspr. und Lit. in FN 74). Dieses Verfahrenshindernis kann nur entfallen, wenn der Freigelassene nicht innerhalb von 45 Tagen (bzw. 30 Tagen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 IRG außerhalb Europas) das Hoheitsgebiet des Staates, an den er ausgeliefert wurde, verlässt.

Das muss erst recht gelten, wenn eine Entführung vorliegt, sodass der entführende Staat verpflichtet ist, den Entführten (hier also den Kläger) freizulassen und ihm eine 30-tägige oder 45-tägige Frist zum Verlassen des Hoheitsgebietes einzuräumen.

Wohlgemerkt: Hier liegt aus den dargelegten Gründen sowohl ein Verfahrenshindernis als auch ein Inhaftierungsverbot vor, dessen Verletzung ohne Weiteres zu Folgenbeseitigungsansprüchen, also auch Schadensersatz, führt (vgl. Schünemann, a. a. O., unter Hinweis auf Ossenbühl in FN 89, und BGH 117, 240/47).

Wie gravierend sich die Ignorierung oder Nichtahndung von Entführungen auswirkt, zeigen die Ausführungen von Schünemann, a. a. O., auf S. 238, der die Entführung zutreffend als

„Schandfleck auf der Weste des Rechtsstaates“

bezeichnet,

„der sogar die Integrität der Strafrechtspflege insgesamt zu erschüttern droht“.

Denn

„Wenn ein solcher Schandfleck durch die höchst- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch noch innerstaatlich übertüncht wird, dann wird auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Rechtsstaat beseitigt (…).“

(Schünemann, a. a. O.)

So sieht es auch Hillenkamp, welcher am Ende seines Beitrages auf S. 785 feststellt:

„Dass der Zweck die Mittel heilige, gilt in Unrechts-, nicht in Rechtsstaaten.“

Und das gilt erst recht, wenn die Entführung der politischen Verfolgung dient.

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

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